Muss ich Geld zurückzahlen, wenn der Zweck nicht eintritt?
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Fällt der Grund für eine Leistung weg oder tritt der erwartete Erfolg nicht ein, kann das Geleistete zurückgefordert werden. Wer für eine Tätigkeit bezahlt wurde, mit der der vereinbarte Zweck nicht erreicht wurde, hat darauf keinen Anspruch und muss das Erhaltene zurückzahlen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1968, zuletzt bestätigt am 29.09.2025 (74 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1968)
§ 1435 ABGB wurde von Lehre und Praxis über seinen Inhalt hinaus als Stützpunkt für die grundsätzliche Anerkennung einer condictio wegen Wegfalles des Grundes und Nichteintrittes des erwarteten Erfolges verwendet. Wird der Vertragsgrund (hier: Verleihung einer Konzession an den Kläger infolge Rücklegung der Konzession durch den Beklagten) durch die Tätigkeit des Beklagten nicht erreicht, so kann er für diese Tätigkeit kein Entgelt verlangen und muss empfangenes Entgelt zurückzahlen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei Geschäftsunfähigkeit des Empfangenden aber Rückabwicklung nach § 877 iVm § 1424 ABGB.OGH 2 Ob 2/16g, 25.02.2016
- „Konkludente“ Offenlegung dieser Erwartungen reicht aus.OGH 2 Ob 2/16g, 25.02.2016
- Hier: Anspruch analog § 1435 ABGB bei Pflegeleistungen in der erkennbaren Erwartung einer Gegenleistung durch letztwillige Zuwendung.OGH 2 Ob 2/16g, 25.02.2016
- Hier: Aufwandersatzanspruch gewerblicher Erbensucher.OGH 3 Ob 228/13w, 21.08.2014
- Hier: Die Parteien irrten dahin, dass das von der einstweiligen Verfügung erlassene Verfügungs- und Zahlungsverbot nicht mehr bestehe und die Klägerin deshalb nunmehr zur Zahlung an den Beklagten nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sei.OGH 7 Ob 7/12y, 19.04.2012
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- Hier: Aufwendungen des Sohns eines Lebensgefährten auf eine dem anderen - zwischenzeitig verstorbenen - Lebensgefährten gehörige Liegenschaft, die im Hinblick auf eine versprochene Erbseinsetzung des Vaters erfolgten, die letztlich unterblieb; Aktivlegitimation des Sohnes bejaht.OGH 1 Ob 134/08z, 31.03.2009
- Die Kondiktion ist zulässig, wenn sich der Leistungsempfänger über den Zweck und den Charakter der Leistungen im Klaren war oder sich hätte im Klaren sein müssen.OGH 1 Ob 134/08z, 31.03.2009
- Die Beweislast für eine verschuldensbedingte Anspruchsbegrenzung - und damit für das Verschulden des Anspruchswerbers - trifft damit dessen Gegner, im vorliegenden Fall also die Beklagte. Auch dafür, dass der Eintritt des Geschäftszweckes wider Treu und Glauben durch die Klägerin vereitelt wurde, ist als rechtsvernichtende Tatsache die Beklagte beweispflichtig.OGH 6 Ob 29/06t, 09.03.2006
- Nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft können vermögensrechtliche Ansprüche eines Lebensgefährten wegen der aus Anlass des gemeinsamen Wohnens getätigten Investitionen und (oder) geleisteten Arbeiten auf verschiedene Rechtsgründe gestützt werden. Als Rechtsgründe kommen vor allem eine ausdrückliche oder schlüssige Entgeltvereinbarung, der Schenkungswiderruf, eine gesellschaftsvertragliche Regelung über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der Wegfall der Geschäftsgrundlage oder aber das Bereicherungsrecht in Betracht.OGH 6 Ob 135/99t, 15.07.1999
- Der Anwendungsbereich dieser Kondiktion erstreckt sich auf alle jene Fälle, in denen eine Leistung in der Erwartung erbracht wird, dass der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung erbringt, zu der er sich aber nicht verbindlich verpflichten kann oder nicht verpflichten will. Ein solcher Zweck kann der weitere Bestand der Lebensgemeinschaft oder auch die gemeinsame Nutzung eines gemeinsam gebauten Hauses sein.OGH 2 Ob 200/98w, 15.10.1998
- Hier: Entnahmen des stillen Gesellschafters akonto des Gewinnes.OGH 7 Ob 615/89, 28.09.1989
- Aufwendungen für Kuranden in der Erwartung lebenslänglichen Wohnrechtes.OGH 8 Ob 551/80, 12.02.1981
- Sie ist immer dann anzuwenden, wenn der Geschäftszweck oder ganz allgemein diejenigen Umstände weggefallen sind, die nach der Interessenabwägung und nach dem Sinn und Zweck des Geschäftes die Grundlage der Leistung gewesen waren.OGH 1 Ob 568/80, 30.04.1980
- Hiezu bedarf es keiner ausdrücklichen Abrede über den Rechtsgrund der Zuwendung; es muss aber doch das Motiv und der Zweck der Leistung in einer dem Leistungsempfänger zweifelsfrei erkennbaren Weise zum Ausdruck gebracht worden sein, um im Falle der Zweckverfehlung die Leistung rückfordern zu können.OGH 3 Ob 532/79, 13.06.1979
- LizenzvertragOGH 4 Ob 547/77, 27.09.1977
- Rückforderung von Darlehen einer Lebensgefährtin.OGH 4 Ob 522/77, 07.06.1977
- Wurde für diesen Fall im Vertrag aber bereits Vorsorge getroffen - (hier: Herausgabe der leihweise zur Verfügung gestellten Reklameleuchten vereinbart) - kann nicht unter Berufung auf § 1435 ABGB die Bezahlung des auf die vereinbarte Benützungsdauer noch fehlenden Zeitraumes entsprechenden Anteiles an den Anschaffungskosten begehrt werden.OGH 5 Ob 901/76, 25.01.1977
- Verpflichtung zur Rückgabe der Vorleistung wegen Nichtüberbindung einer vertraglichen Bierbezugsverpflichtung.OGH 4 Ob 658/75, 17.02.1976
- Hier: Anspruch des Hinterlegers auf Rückstellung der im voraus entrichteten Entlohnung im Falle der vorzeitigen Rückstellung der verwahrten Sache.OGH 7 Ob 103/74, 22.05.1974
- Hier: HausbauOGH 1 Ob 83/74, 22.05.1974
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033952 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 74.
- OGH 4 Ob 42/25t, 29.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 86/25s, 24.06.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 217/22h, 17.01.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 90/21b, 30.11.2021
- OGH 6 Ob 190/20i, 25.11.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 86/19m, 20.02.2020, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 37/17w, 28.03.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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