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Muss ich Geld zurückzahlen, wenn der Zweck nicht eintritt?

günstig für Zahler betrifft Zahler, Empfänger, Unternehmer, Konsumenten
Fällt der Grund für eine Leistung weg oder tritt der erwartete Erfolg nicht ein, kann das Geleistete zurückgefordert werden. Wer für eine Tätigkeit bezahlt wurde, mit der der vereinbarte Zweck nicht erreicht wurde, hat darauf keinen Anspruch und muss das Erhaltene zurückzahlen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1968, zuletzt bestätigt am 29.09.2025 (74 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1968)

§ 1435 ABGB wurde von Lehre und Praxis über seinen Inhalt hinaus als Stützpunkt für die grundsätzliche Anerkennung einer condictio wegen Wegfalles des Grundes und Nichteintrittes des erwarteten Erfolges verwendet. Wird der Vertragsgrund (hier: Verleihung einer Konzession an den Kläger infolge Rücklegung der Konzession durch den Beklagten) durch die Tätigkeit des Beklagten nicht erreicht, so kann er für diese Tätigkeit kein Entgelt verlangen und muss empfangenes Entgelt zurückzahlen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033952 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 7 von 74.

Im Gesetz

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