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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.09.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 135/23y

Worum es ging: Haftet der Hersteller, wenn die Sache jemand anderem gehört?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Grundsätze der Produzentenhaftung erfassen Schäden, die dem Erwerber durch einen Sachmangel entstehen. Dieselben Überlegungen gelten, wenn die Sache mit einem Rechtsmangel behaftet ist, den der letzte Erwerber nicht ohne Weiteres erkennen konnte, denn Sach- und Rechtsmängel werden grundsätzlich gleich behandelt. Das bloße Vermögen Dritter ist zwar in der Regel nicht geschützt; besteht der typische Schaden bei Rechtsmängeln aber darin, dass der Erwerber vom Berechtigten in Anspruch genommen wird, sind auch solche reinen Vermögensschäden zu ersetzen.

Ein Vertrag kann auch Schutzpflichten gegenüber Dritten begründen. Ihr bloßes Vermögen ist als Dritter aber in der Regel nicht in diesen Schutzbereich einbezogen.

Der Hersteller haftet auch dem Endverbraucher, weil der erste Kaufvertrag Schutzwirkungen zugunsten dessen entfaltet, der über eine Kette von Verträgen berechtigt ist. Er darf keine technisch mangelhaften Sachen in Verkehr bringen und muss auf Gefahren hinweisen, mit deren Eintritt er rechnen musste. Wer sich als Hersteller ausgibt, haftet auch dann, wenn er die Ware nicht selbst erzeugt hat; unter mehreren Beteiligten haftet nur jener, aus dessen Bereich der Fehler stammt.

Der Kreis jener Personen, die statt Ansprüchen aus dem allgemeinen Schadenersatzrecht auch vertragliche Ansprüche erhalten, ist eng zu ziehen. Voraussetzung ist ein schutzwürdiges Interesse. Ein solches fehlt, wenn Sie aus Ihrer eigenen Vertragsbeziehung bereits einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz haben.

Bei der Auslegung eines Vertrags ist für den meist nicht besprochenen Fall einer Störung anzunehmen, dass sich die Parteien auch zum Schutz jener Personen und Sachen verpflichten wollten, deren räumlicher Kontakt mit der Hauptleistung beim Vertragsabschluss vorhersehbar war. Gemeint sind Personen und Sachen, die der Leistung nahestehen und an denen der Vertragspartner ein sichtbares eigenes Interesse hat oder für die ihn offensichtlich eine Fürsorgepflicht trifft.

Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.

Manche Verträge verpflichten einen Vertragspartner auch dazu, bestimmte dritte Personen zu schützen, die der Vertragsleistung nahestehen. Diese Dritten können dann einen eigenen Schaden aus dem fremden Vertrag geltend machen.

Manchmal stellt das Erstgericht Tatsachen fest, die keine Seite so vorgebracht hat. Solche Feststellungen dürfen bei der rechtlichen Beurteilung nicht übergangen werden. Sie sind also zu berücksichtigen.

Was Sie bei Ihrer Einvernahme als Partei erzählen, ersetzt nicht das förmliche Vorbringen im Verfahren. Tatsachen, auf die Sie sich stützen wollen, müssen Sie ausdrücklich vorbringen.

Eine Klage auf Feststellung ist in der Regel unzulässig, wenn Sie Ihren Anspruch bereits zur Gänze mit einer Klage auf Leistung durchsetzen können.

Dass eine Feststellungsklage unzulässig ist, wenn Sie auf Leistung klagen können, gilt nur eingeschränkt. Es gilt nur dann, wenn die Leistungsklage den Feststellungsanspruch vollständig abdeckt. Sobald sich aus der Feststellung weitere Folgen ergeben können, bleibt die Feststellungsklage möglich.

Enthält ein Urteil etwas, das offensichtlich nicht dem entspricht, was das Gericht bei der Entscheidung wollte, kann es berichtigt werden. Das muss sich aus dem Zusammenhang und vor allem aus der Begründung ergeben. Für einen solchen Antrag gibt es keine Frist.

Wenn Sie an den Obersten Gerichtshof herantreten, müssen Sie darlegen, wovon das Berufungsgericht bei der Beurteilung Ihres Falls abgewichen sein soll. Fehlt diese Begründung, liegt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor und Ihr Rechtsmittel bleibt erfolglos.

Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.

Das geht nur, wenn der Akteninhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig wiedergegeben wurde. Zieht das Gericht aus richtig dargestellten Beweisergebnissen bloß Schlüsse, die Ihnen nicht recht sind, ist das keine Aktenwidrigkeit.

Das genügt nicht. Wer sich auf die bloße Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe rechtlich unrichtig entschieden, führt seine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus. Sie müssen die Gründe dafür darlegen.

Nein. Vor dem Obersten Gerichtshof können Sie die Beweiswürdigung nicht mehr bekämpfen. Den Vorwurf, das Urteil gebe den Akteninhalt falsch wieder, dürfen Sie deshalb nicht dazu verwenden, die Beweiswürdigung doch noch anzugreifen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1298 ZPO § 228 ZPO § 40 ZPO § 419 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

45 Absätze, 20.279 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.09.2023

Geschäftszahl

5Ob135/23y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D* GesmbH, *, vertreten durch Stipanitz-Schreiner & Partner Rechtsanwälte GbR in Graz, gegen die beklagte Partei K* GmbH, *, vertreten durch Ehrlich-Rogner & Schlögl Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 50.000 EUR) über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. April 2023, GZ 2 R 21/23g-51, mit dem das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Handelsgericht vom 30. November 2022, GZ 6 Cg 82/20v-47, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Das Urteil des Berufungsgerichts wird aus Anlass der Revision dahin berichtigt, dass es auf Seite 29 im Punkt 6, vorletzte Zeile anstelle „Abweisung“ richtig „Stattgebung“ zu heißen hat.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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