Muss mein Vertragspartner mich vor Schäden schützen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 13.08.2024 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Veranstaltung eines Balls in einem Gasthaus durch einen Verein.OGH 6 Ob 221/18w, 27.06.2019
- Im Allgemeinen legt die Rechtsordnung den Vertragspartnern von Süchtigen keine Pflichten dergestalt auf, diese vor ihrer Sucht und der damit verbundenen Selbstschädigung zu schützen. Der Schutz der Süchtigen wird vom Gesetzgeber einerseits (nur) dort verfolgt, wo Verbotsnormen (zB das SMG) bestehen, andererseits dadurch, dass Rechtsgeschäfte eines Süchtigen, der (wegen seiner Sucht) geschäftsunfähig ist, unwirksam sind und dadurch dem Süchtigen zur Rückabwicklung eines unwirksamen Rechtsgeschäfts Bereicherungsansprüche zustehen.OGH 6 Ob 61/12g, 19.12.2012
- Der Vertrag zwischen einem Geschäftsherrn und seinem Erfüllungshilfen ist aber regelmäßig keine Vereinbarung mit Schutzwirkungen zugunsten des Gläubigers des Geschäftsherrn.OGH 7 Ob 672/89, 09.11.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013922 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 10 Ob 38/23w, 13.08.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 6 Ob 221/18w, 27.06.2019, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 859
- ABGB § 881 · Verträge zugunsten Dritter
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1313a
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ein Vertrag kann auch Schutzpflichten gegenüber Dritten begründen. Ihr bloßes Vermögen ist als Dritter aber in der Regel nicht in diesen Schutzbereich einbezogen.
Werden Sie von Ihrem Vertragspartner geschädigt, müssen Sie sich als Mitverschulden anrechnen lassen, wenn eine von Ihnen zur Erfüllung eingesetzte Person durch Sorglosigkeit gegenüber Ihren eigenen Gütern zum Schaden beigetragen hat. Der Schaden wird dann geteilt.