Wird vermutet, dass die Vorschriftsverletzung meinen Schaden verursachte?
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 22.10.2024 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Beweislastumkehr ist damit nicht verbunden.OGH 1 Ob 138/23k, 20.09.2023
- Wohl aber muss der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass der von der Norm zu verhindernde Schaden durch das verbotene Verhalten verursacht wurde.OGH 1 Ob 138/23k, 20.09.2023
- Bei Verletzung eines Schutzgesetzes ist kein strenger Beweis des Kausalzusammenhangs erforderlich, spricht doch in diesen Fällen der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der von der Norm zu verhindernde Schaden durch das verbotene Verhalten verursacht wurde. Es obliegt dann dem Beklagten, die Kausalität der Pflichtwidrigkeit - durch Außerkraftsetzung des ihn belastenden Anscheinsbeweises - ernstlich zweifelhaft zu machen.OGH 6 Ob 303/05k, 06.04.2006
- Es obliegt dem Beklagten, andere - gleichfalls in Betracht zu ziehende - Schadensursachen darzulegen.OGH 6 Ob 147/99g, 16.09.1999
- Doch keine Umkehrung der Beweislast hinsichtlich der Kausalität an sich.OGH 2 Ob 284/76, 13.01.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022599 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 17.
- OGH 4 Ob 208/23a, 22.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 47/24p, 26.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 33/23y, 05.02.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 189/23k, 23.01.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 61/22t, 27.06.2022, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 30/20f, 28.01.2021, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1311
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Auch wer eine Vorschrift verletzt hat, die Schäden verhindern soll, haftet dafür nicht ohne weiteres. Es muss ihn zusätzlich ein Verschulden treffen.
Dass bei Verletzung eines Schutzgesetzes kein strenger Beweis des Ursachenzusammenhangs nötig ist, bedeutet nicht, dass die Ursächlichkeit vermutet wird. Die Beweislast dreht sich damit nicht um. Es kann aber ein Anschein dafür sprechen, dass gerade jener Schaden, den die Vorschrift verhindern soll, durch das Verhalten verursacht wurde.