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Genügt die Vorschriftsverletzung als Beweis für die Ursache?

günstig für Schädiger betrifft Geschädigte, Schädiger, Unternehmer
Dass bei Verletzung eines Schutzgesetzes kein strenger Beweis des Ursachenzusammenhangs nötig ist, bedeutet nicht, dass die Ursächlichkeit vermutet wird. Die Beweislast dreht sich damit nicht um. Es kann aber ein Anschein dafür sprechen, dass gerade jener Schaden, den die Vorschrift verhindern soll, durch das Verhalten verursacht wurde.

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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 26.06.2024 (30 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1977)

Der wiederholt ausgesprochene Satz, dass es bei Verletzung eines Schutzgesetzes des strengen Beweises des Kausalzusammenhanges nicht bedürfe, darf nicht dahin verstanden werden, dass im Falle einer Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 1311 ABGB die Vermutung bestehe, die Verletzung des Schutzgesetzes sei für den Eintritt des Schadens ursächlich gewesen (keine Umkehrung der Beweislast). Doch kann ein Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass der von dieser Norm zu verhindernde Schaden durch dieses Verhalten verursacht wurde.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027517 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 6 von 30.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Geschädigter Beweis bei Verletzung einer Schutzvorschrift

Stützen Sie Ihren Anspruch darauf, dass eine Schutzvorschrift verletzt wurde, müssen Sie nur den Eintritt des Schadens und die Übertretung dieser Vorschrift beweisen. Einen strikten Nachweis, dass die Übertretung den Schaden verursacht hat, brauchen Sie nicht, weil die Pflichtwidrigkeit vermutet wird.

günstig für Geschädigter Haftung bei Verletzung einer Schutzvorschrift

Wer eine Vorschrift verletzt, die Schäden verhindern soll, haftet für den entstandenen Schaden. Von dieser Haftung kommt er nur frei, wenn er beweist, dass der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn er sich vorschriftsmäßig verhalten hätte. Diesen Beweis muss er selbst erbringen.

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