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Haftet der Schädiger auch für Folgen einer fremden Entscheidung?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigte, Schädiger, Unfallopfer, Angehörige, Versicherungen
Auch wenn ein Dritter eine Entscheidung trifft, die den Schaden vergrößert, bleibt der Zusammenhang zum ursprünglichen Ereignis bestehen. Unterbrochen wird er nur, wenn mit einem solchen Verhalten nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen war.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (17 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1957)

Durch das Dazwischentreten eines Dritten wird die Beurteilung des ursprünglichen Schadensereignisses als adäquat nur dann unterbrochen, wenn mit einer derartigen Handlung eines Dritten und mit dem dadurch bedingten Geschehensablauf nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen war (Entschluß der Eltern, ihrem durch den Unfall beinamputierten Sohn den Bauernhof nicht zu übergeben).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022590 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 17.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Zurechnung außergewöhnlicher Schadensfolgen

Ersetzt werden nur Schäden, die nach der Art der Ursache überhaupt eintreten können. Wenn ein Schaden nur durch eine ganz außergewöhnliche Verkettung von Umständen entstanden ist, muss der Schädiger dafür nicht einstehen.

günstig für Schädiger Eigener Entschluss unterbricht die Zurechnung

Nein. Beruht eine Schadensfolge auf einem selbständigen Entschluss, den Sie selbst gefasst haben und den das haftungsbegründende Ereignis nicht herausgefordert hat, ist sie dem Schädiger nicht mehr zuzurechnen. Diese Folge müssen Sie dann selbst tragen.

Verwandte Fragen

Schadenersatz · Eingreifen eines Dritten in den Ablauf
Schadenersatz · Adäquate Verursachung eines Schadens
Schadenersatz · Schadensüberwälzung entlastet nicht