Haftet der Schädiger auch für Folgen einer fremden Entscheidung?
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Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1957)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Fehlverhalten eines anderen als dem ursprünglich schädigenden OrganOGH 1 Ob 149/24d, 21.01.2025
- Hier: Eine wissentlich falsche Kennzeichnung und Ablagerung von Abfällen auf einer dafür ungeeigneten Deponie durch die Beklagten. Dass Personen einen Versuch verbotenen Verhaltens – wie die Beklagten – durch eine Täuschung Dritter (selbst trotz Kontrollmaßnahmen) erfolgreich verschleiern und dadurch vollenden können, liegt gerade nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung.OGH 4 Ob 208/23a, 22.10.2024
- Hier: Adäquanzzusammenhang bejaht, auch wenn die psychische Beeinträchtigung der Unmündigen überwiegend auf die strafrechtliche Untersuchung nach dem Eingriff in die Intimsphäre zurückzuführen war.OGH 4 Ob 200/11g, 20.12.2011
- Negativ formuliert.OGH 8 Ob 250/73, 18.12.1973
- Fahrlässiges Verhalten eines Beinverletzten, sodaß er stürzt und sich den Arm bricht.OGH 2 Ob 33/60, 19.02.1960
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022590 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 17.
- OGH 1 Ob 10/25i, 24.06.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 149/24d, 21.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 208/23a, 22.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 34/22s, 25.05.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ersetzt werden nur Schäden, die nach der Art der Ursache überhaupt eintreten können. Wenn ein Schaden nur durch eine ganz außergewöhnliche Verkettung von Umständen entstanden ist, muss der Schädiger dafür nicht einstehen.
Nein. Beruht eine Schadensfolge auf einem selbständigen Entschluss, den Sie selbst gefasst haben und den das haftungsbegründende Ereignis nicht herausgefordert hat, ist sie dem Schädiger nicht mehr zuzurechnen. Diese Folge müssen Sie dann selbst tragen.