Haftet der Schädiger, wenn ein Dritter eingegriffen hat?
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Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (27 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1960)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Fehlverhalten eines anderen als dem ursprünglich schädigenden OrganOGH 1 Ob 149/24d, 21.01.2025
- Hier: Eine wissentlich falsche Kennzeichnung und Ablagerung von Abfällen auf einer dafür ungeeigneten Deponie durch die Beklagten. Dass Personen einen Versuch verbotenen Verhaltens – wie die Beklagten – durch eine Täuschung Dritter (selbst trotz Kontrollmaßnahmen) erfolgreich verschleiern und dadurch vollenden können, liegt gerade nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung.OGH 4 Ob 208/23a, 22.10.2024
- Hier: Weitere Ursache in einer Handlung des Verletzten selbst.OGH 2 Ob 205/08y, 20.05.2009
- Es kommt allein darauf ankommt, ob dieses Verhalten des Dritten nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit lag.OGH 2 Ob 79/98a, 25.02.1999
- Alkoholisierter wird ohne das unmittelbare Einschreiten herausforderndes rechtswidriges Verhalten vom Saalordner die Stiege hinunter gestoßen und verletzt anderen Gast.OGH 6 Ob 137/75, 22.01.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022575 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 27.
- OGH 1 Ob 10/25i, 24.06.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 149/24d, 21.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 208/23a, 22.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 34/22s, 25.05.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 41/17s, 04.05.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 6/16x, 29.09.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Auch wer eine Schutzvorschrift übertreten hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch sonst eingetreten wäre, wenn auch auf anderem Weg und in anderer Weise. Dass es so gekommen wäre, muss aber der Schädiger beweisen.
Ja. Wer rechtswidrig gehandelt hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Diesen Beweis muss allerdings der Schädiger führen.