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Haftet der Schädiger, wenn ein Dritter eingegriffen hat?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigte, Schädiger, Unfallopfer, Versicherungen
Greift ein Dritter in den Ablauf ein, wird der rechtliche Zusammenhang zum ursprünglichen Verhalten nur dann unterbrochen, wenn mit einem solchen Eingriff nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen war. Der Dritte kann auch der Geschädigte selbst sein.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (27 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1960)

Durch Dazwischentreten eines Dritten (der auch der Verletzte selbst sein kann) wird der juristische Kausalzusammenhang unterbrochen, wenn mit einer derartigen Handlung eines Dritten und mit dem dadurch bedingten Geschehensablauf nach der Lebenserfahrung nicht gerechnet werden kann.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022575 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 6 von 27.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Rechtmäßiges Alternativverhalten und Beweislast

Auch wer eine Schutzvorschrift übertreten hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch sonst eingetreten wäre, wenn auch auf anderem Weg und in anderer Weise. Dass es so gekommen wäre, muss aber der Schädiger beweisen.

günstig für Schädiger Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten

Ja. Wer rechtswidrig gehandelt hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Diesen Beweis muss allerdings der Schädiger führen.

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