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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.05.2022 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 34/22s

Worum es ging: Haftet der Schädiger, wenn ein Dritter eingegriffen hat?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Greift ein Dritter in den Ablauf ein, wird der rechtliche Zusammenhang zum ursprünglichen Verhalten nur dann unterbrochen, wenn mit einem solchen Eingriff nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen war. Der Dritte kann auch der Geschädigte selbst sein.

Auch wenn ein Dritter eine Entscheidung trifft, die den Schaden vergrößert, bleibt der Zusammenhang zum ursprünglichen Ereignis bestehen. Unterbrochen wird er nur, wenn mit einem solchen Verhalten nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen war.

Das Eingreifen eines Dritten unterbricht den Zusammenhang nur, wenn damit nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen war. Reagiert ein Autofahrer auf ein verkehrswidriges Verhalten zu spät, ist das kein solcher Fall. Der Zusammenhang bleibt bestehen.

Wie schwer ein Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt wiegt, hängt auch davon ab, wie gefährlich die Lage war. Je gefährlicher die Situation, desto mehr Vorsicht wird erwartet.

Zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit besteht nur ein Unterschied im Ausmaß; er lässt sich nur nach dem einzelnen Fall beurteilen. Nicht jede Übertretung einer Unfallverhütungsvorschrift ist schon grobe Fahrlässigkeit. Beurteilt wird nach einem sachlichen Maßstab, der sich nach der Stellung im Betrieb richtet; an einen Unternehmer werden dabei besonders hohe Anforderungen gestellt.

Mehrere Fehlhandlungen, von denen jede für sich noch nicht grob fahrlässig ist, können in ihrer Gesamtheit grobe Fahrlässigkeit ergeben. Voraussetzung ist, dass sie zusammen als Sorglosigkeit anzusehen sind, die den Regelfall weit übersteigt.

Ja. Wer Dachdeckerarbeiten auf einem Dach mit elf Öffnungen durchführen lässt und dabei jede Sicherungsmaßnahme unterlässt, handelt grob fahrlässig. Ebenso wurde grobe Fahrlässigkeit angenommen, wenn jemand die Arbeitnehmerschutzvorschriften bei besonders gefährlichen Abbrucharbeiten gleichgültig behandelt.

Nein. Eine Verurteilung durch das Strafgericht sagt für sich allein noch nicht, dass Sie grob fahrlässig gehandelt haben. Das ist im Einzelfall zu prüfen, unter Bedachtnahme auf Ihre persönlichen Verhältnisse und die allgemeinen Lebensverhältnisse. Auch der Verstoß gegen eine Schutzvorschrift genügt für sich noch nicht.

Wurde jemand im Strafverfahren freigesprochen, muss das Gericht im Zivilverfahren selbst prüfen, ob die behauptete strafbare Handlung vorliegt. Der Freispruch nimmt Ihnen diese Prüfung nicht vorweg.

Das Gericht im Zivilverfahren ist nur an ein verurteilendes Strafurteil gebunden. An einen Freispruch oder an die Einstellung des Strafverfahrens ist es dagegen nicht gebunden.

Wer eine Vorschrift zum Schutz der Arbeitnehmer oder zur Unfallverhütung übertritt, handelt deswegen noch nicht grob schuldhaft. Ob ein grobes Verschulden vorliegt, ist gesondert zu beurteilen.

Ob ein Arbeitsunfall grob fahrlässig verursacht wurde, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles. Geprüft wird, ob ganz einfache und naheliegende Überlegungen unterlassen wurden.

Ja. Wer als Bauleiter zulässt, dass ihm unterstellte Arbeiter in einer vorschriftswidrig angelegten, nicht abgestützten und teilweise mit Wasser gefüllten Grube arbeiten, handelt grob fahrlässig. Gleichgültigkeit gegenüber den Schutzvorschriften wiegt bei besonders gefährlichen Arbeiten besonders schwer.

Nein. Das Zivilgericht ist an einen Freispruch nicht gebunden und ebenso wenig daran, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt oder mit einer Diversion beendet hat. Es beurteilt die Tatfrage selbständig, auch wenn das Strafgericht die Tat als nicht begangen ansah.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASVG § 334 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

30 Absätze, 7.503 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.05.2022

Geschäftszahl

8ObA34/22s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Thunhart und die fachkundigen Laienrichter Mag. Karl Reiff (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Johannes Graf (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Webergasse 4, 2. Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, und 3. Österreichische Gesundheitskasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15–19, alle vertreten durch Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. M. * Ges.m.b.H., *, 2. M*, und 3. M*, alle vertreten durch Mag. Niki Zaar, Rechtsanwältin in Wien, wegen insgesamt 273.140,25 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der erst- und zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Februar 2022, GZ 8 Ra 65/21v-28, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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