Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 149/24d
Worum es ging: Haftet der Schädiger auch, wenn noch etwas anderes dazukam?
Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Verhalten ist auch dann ursächlich für einen Schaden, wenn eine weitere Ursache hinzugetreten ist, mit der man nach allgemeiner Erfahrung rechnen konnte. Sie muss nicht üblich sein, sie darf nur nicht ganz außergewöhnlich sein. Für weitere Folgeschäden genügt es dann, dass das Ereignis überhaupt eine Bedingung war.
Greift ein Dritter in den Ablauf ein, wird der rechtliche Zusammenhang zum ursprünglichen Verhalten nur dann unterbrochen, wenn mit einem solchen Eingriff nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen war. Der Dritte kann auch der Geschädigte selbst sein.
Auch wenn ein Dritter eine Entscheidung trifft, die den Schaden vergrößert, bleibt der Zusammenhang zum ursprünglichen Ereignis bestehen. Unterbrochen wird er nur, wenn mit einem solchen Verhalten nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen war.
Das Eingreifen eines Dritten unterbricht den Zusammenhang nur, wenn damit nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen war. Reagiert ein Autofahrer auf ein verkehrswidriges Verhalten zu spät, ist das kein solcher Fall. Der Zusammenhang bleibt bestehen.
Für ein Mitverschulden brauchen Sie nicht schuldhaft im eigentlichen Sinn gehandelt zu haben, und Ihr Verhalten muss auch nicht rechtswidrig sein. Es genügt, dass Sie mit den eigenen Gütern sorglos umgegangen sind; dazu zählt auch Ihre Gesundheit.
Der rechtliche Zusammenhang bleibt auch dann bestehen, wenn eine weitere Ursache hinzukommt, mit der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu rechnen ist oder die zumindest nicht außerhalb der menschlichen Erwartung liegt. Sie muss nicht normal sein, nur nicht ganz außergewöhnlich.
Ob der Zusammenhang zwischen Verhalten und Schaden besteht, wird nach objektiven Maßstäben beurteilt und nicht danach, was der Schädiger persönlich vorhersehen konnte. Auch das absichtliche rechtswidrige Handeln eines Dritten zählt dazu, wenn es nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit lag.
Sie müssen alles Zumutbare tun, damit Ihr Schaden nicht unnötig größer wird. Dass Sie das versäumt haben, muss aber der Schädiger beweisen. Zu Verfahren mit bedeutendem Kostenrisiko oder geringen Erfolgsaussichten sind Sie nicht verpflichtet.
Ein Anspruch gegen den Staat entfällt wegen eines unterlassenen Rechtsmittels nur dann, wenn Ihnen eine Sorglosigkeit im Umgang mit Ihren eigenen Rechtsgütern vorzuwerfen ist. Es gelten dabei die allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts.
Nur soweit es Ihnen zumutbar ist. Was zumutbar ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Seiten und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs und hängt stark vom Einzelfall ab. Berücksichtigt werden dabei Ihre bisherige Tätigkeit und Ihre persönlichen Verhältnisse.
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Nehmen Sie einen Anwalt, der nicht am Ort des Gerichts ansässig ist, entstehen Mehrkosten. Diese werden Ihnen nur ersetzt, wenn Sie selbst nicht am Gerichtsort wohnen. Wohnen Sie dort, brauchen Sie besondere Gründe für die Wahl des auswärtigen Anwalts.
Hat das Berufungsgericht Ihre rechtlichen Einwände als nicht ordentlich ausgeführt angesehen und deshalb nicht behandelt, müssen Sie das in der Revision als Mangel bekämpfen. Tun Sie das nicht, darf der Oberste Gerichtshof die Sache inhaltlich nicht mehr prüfen.
Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.
Auch bei Ansprüchen gegen den Staat gelten die Grundsätze des bürgerlichen Rechts. Der haftende Rechtsträger darf daher alle Einwendungen erheben, die auch sonst gegen einen Anspruch möglich sind. Insbesondere kann er Ihnen ein Mitverschulden entgegenhalten.
Als Rechtsmittel gelten nur Behelfe im Verfahren, mit denen sich eine fehlerhafte gerichtliche Entscheidung beseitigen lässt, sei es über die höhere Instanz oder auf andere Weise. Materielle Ansprüche, etwa eine Klage gegen einen Mitschädiger, zählen nicht dazu.
Ersatz vom Staat gibt es nur für Fehler, die sich nicht mehr beheben ließen. Sie sind daher verpflichtet, zuerst die Rechtsbehelfe zu nutzen, die den Schaden noch abwenden können. Erst wenn dieses Netz an Rechtsbehelfen nicht ausreicht oder ausreichen könnte, kommt Ersatz in Betracht.
Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.
Die Menschenrechtskonvention erlaubt es den Staaten, den Zugang zu Gericht im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege zu regeln. Die Verfahrenshilfe stellt sicher, dass auch wirtschaftlich schwächere Menschen zu ihrem Recht kommen. Wird sie für ein aussichtsloses Verfahren begründet abgelehnt, ist Ihnen der Zugang zu Gericht damit nicht verwehrt.
Als Rechtsmittel gelten hier nur Behelfe im Verfahren, mit denen gegen Entscheidungen von Gerichten oder anderen Behörden Abhilfe gesucht werden kann. Andere Schritte fallen nicht darunter.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 16.11.2023, 32 Cg 7/23v-12
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 06.05.2024, 14 R 1/24f-17
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.01.2025
Geschäftszahl
1Ob149/24d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.a N*, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 18.244,95 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 16.180,35 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 6. Mai 2024, GZ 14 R 1/24f-17, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 16. November 2023, GZ 32 Cg 7/23v-12, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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