Haftet der erste Unfallverursacher auch für nachfolgende Auffahrunfälle?
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 29.04.2025 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Erzwungene Vollbremsung.OGH 2 Ob 208/18d, 29.04.2019
- Diese Überlegungen lassen sich auf den Fall eines „Folgebisses“ durch einen Hund nach einem Verkehrsunfall übertragen.OGH 6 Ob 142/16z, 20.07.2016
- Folgeunfälle, die aufgrund der besonderen Gefahren einer Unfallstelle entstehen, stehen im Adäquanz- und Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem Verschulden an der Erstkollision.OGH 6 Ob 142/16z, 20.07.2016
- Dies gilt auch für den Fall, dass nach einer nächtlichen Primärkollision zwar kein Unfallfahrzeug, dafür aber ein verletztes und in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränktes Wildtier von beträchtlicher Größe als Hindernis für andere Fahrzeuglenker auf der Fahrbahn einer Freilandstraße verbleibt.OGH 2 Ob 109/10h, 17.02.2011
- Die Flucht der Insassen aus dem bei einem Auffahrunfall zum Stillstand gekommenen Kraftfahrzeug, um sich zwischen Leitschiene und Lärmschutzwand in Sicherheit zu bringen, liegt nicht ebensowenig außerhalb jeder Lebenserfahrung, wie nachfolgende weitere Kollisionen.OGH 2 Ob 58/07d, 24.01.2008
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Von diesen Grundsätzen ist auch bei der (Mit-)Ursächlichkeit eines Folgeunfalls für den bei einem weiteren Folgeunfall eingetretenen Schaden auszugehen.OGH 2 Ob 58/07d, 24.01.2008
- Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der ersten Unfallursache und dem schließlich eingetretenen Erfolg kann dadurch nicht berührt werden.OGH 2 Ob 31/89, 30.08.1989
- Auch der Umstand, dass zwischen den beiden Unfällen eine Zeitspanne von drei Minuten bis vier Minuten vergangen war, ändert daran nichts.OGH 8 Ob 299/82, 15.12.1983
- Hier: Unfall mit Fahrzeug aus Gegenverkehr, dessen Lenker überstürzt reagiert.OGH 8 Ob 149/83, 08.09.1983
- Hier: Bei Nacht und Glatteis.OGH 8 Ob 100/83, 07.07.1983
- Dass dazu Aufmerksamkeitsfehler der Lenker auffahrender Fahrzeuge wesentlich mit beitragen, ändert an der grundsätzlichen Verantwortlichkeit desjenigen, der den Primärunfall verschuldet hat, nichts (hier: atypische Folge trotz eines den herannahenden Kraftfahrer warnenden Fußgängers verneint).OGH 8 Ob 249/82, 02.12.1982
- Hier: Atypische Folge eines Folgeunfalles trotz eingeschalteter Warnblinkanlage verneint.OGH 8 Ob 291/81, 11.02.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022675 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 19.
- OGH 2 Ob 30/25p, 29.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 142/16z, 20.07.2016, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Auch wenn der andere den Unfall verschuldet hat, müssen Sie sich als Halter die Gefahr anrechnen lassen, die von Ihrem eigenen Fahrzeug ausgeht. Ihr Ersatzanspruch verringert sich deshalb um diesen Anteil.
Nein. Auch bei Ansprüchen nach dem Gesetz über die Haftung für Eisenbahn und Kraftfahrzeuge muss zwischen dem gesetzwidrigen Verhalten und den Unfallfolgen ein Ursachenzusammenhang bestehen. Hätte sich der Unfall auch bei sorgfältigem Verhalten ereignet, bleibt die Nachlässigkeit außer Betracht.