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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.07.2016 · Fall aus Salzburg

OGH 6 Ob 142/16z

Worum es ging: Bekomme ich Ersatz, wenn jemand eine Vorschrift übertreten hat?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob eine übertretene Vorschrift gerade Ihren Schaden verhindern sollte, ergibt sich aus ihrem Inhalt. Das Gericht muss dazu den Zweck der Vorschrift ermitteln. Was sich die Behörde beim Anordnen eines Verkehrszeichens innerlich gedacht hat, ist dafür ohne Bedeutung.

Ein Verhalten ist auch dann ursächlich für einen Schaden, wenn eine weitere Ursache hinzugetreten ist, mit der man nach allgemeiner Erfahrung rechnen konnte. Sie muss nicht üblich sein, sie darf nur nicht ganz außergewöhnlich sein. Für weitere Folgeschäden genügt es dann, dass das Ereignis überhaupt eine Bedingung war.

Wenn nach einem Unfall die beteiligten Fahrzeuge die Fahrbahn blockieren, sind weitere Auffahrunfälle keine ungewöhnliche Folge. Auf Autobahnen ist das bei Nacht sogar eine typische Folge. Der Verursacher des ersten Unfalls kann daher auch für die Folgeunfälle verantwortlich sein.

Der rechtliche Zusammenhang bleibt auch dann bestehen, wenn eine weitere Ursache hinzukommt, mit der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu rechnen ist oder die zumindest nicht außerhalb der menschlichen Erwartung liegt. Sie muss nicht normal sein, nur nicht ganz außergewöhnlich.

Ersetzt werden nur jene Schäden, die die verletzte Vorschrift nach ihrem Zweck gerade verhindern sollte. Dass jemand eine Regel formal übertreten hat, genügt nicht. Es muss auch dem Zweck der Regel zuwidergehandelt worden sein.

Wer gegen eine Schutzvorschrift verstößt, haftet nur für jenen Schaden, den diese Vorschrift verhindern sollte. Für andere Schäden begründet der Verstoß keine Haftung.

Ja. Wer seinen Hund in der Nähe einer Straße frei herumlaufen lässt, verwahrt ihn nicht ausreichend. Er haftet dann auch für Schäden bei Personen, die nicht am fließenden Verkehr teilnehmen, solange das Verhalten des Tieres nicht völlig untypisch war. Auch ein an den Verkehr gewöhnter Hund handelt nicht vernunftgeleitet.

Das lässt sich nicht allgemein sagen. Inhalt und Ausmaß der Sicherungspflichten richten sich nach den Umständen des Einzelfalls, danach also, was zumutbar war und wie erkennbar die Gefahr für Sie selbst war. Deshalb ist eine solche Beurteilung in der Regel auch kein Fall für das Höchstgericht.

Nein. Lassen Sie Ihren Hund ohne Maulkorb und ohne Kontrolle auf der Straße frei umherlaufen, vernachlässigen Sie die Verwahrungspflicht, und dabei ist gleichgültig, ob der Hund bösartig ist. Dasselbe gilt an anderen Orten, an denen viele Menschen unterwegs sind.

Halten Sie ein Tier in unmittelbarer Nähe einer stark befahrenen Straße, müssen Sie es besonders sorgfältig verwahren. Der Maßstab an Ihre Aufsicht ist dort also strenger als sonst.

Ja. Auch ein gutmütiges Tier verhält sich auf der Straße unachtsam, weil es die damit verbundenen Gefahren nicht erkennt. Ein frei laufender Hund ist deshalb ein erhebliches Gefahrenmoment, besonders für Fahrer einspuriger Fahrzeuge. Auf öffentlichen Verkehrsflächen darf ihm daher nicht die volle Bewegungsfreiheit gelassen werden.

Ein Verstoß gegen eine Vorschrift begründet nur dann einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn dadurch gerade jene Interessen verletzt wurden, die die Vorschrift schützen soll.

Ein Schaden wird nur ersetzt, wenn die verletzte Vorschrift gerade solche Schäden verhindern sollte. Wie weit dieser Schutzzweck reicht, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern ist im jeweiligen Fall durch Auslegung zu bestimmen.

In der Regel nicht. Wie schwer ein Verschulden wiegt und in welchem Ausmaß Sie ein Mitverschulden trifft, hängt so stark vom Einzelfall ab, dass darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift der Oberste Gerichtshof ein.

Wenn das schädigende Ereignis nach allgemeiner Lebenserfahrung für den Schaden gleichgültig war und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen dazu beigetragen hat. Für solche atypischen Folgen muss der Schädiger nicht einstehen. War die Möglichkeit des Schadens dagegen nicht so weit entfernt, dass vernünftigerweise niemand damit rechnen musste, wird gehaftet.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1320

Entscheidungstext

46 Absätze, 14.352 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.07.2016

Geschäftszahl

6Ob142/16z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T* D*, Deutschland, vertreten durch Hermann & Kraft & Dallago, Rechtsanwälte in Kufstein, gegen die beklagten Parteien 1. R* N*, sowie 2. J* N*, beide vertreten durch Musey Rechtsanwalt GmbH in Salzburg, wegen 12.664,04 EUR sA über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 21. April 2016, GZ 22 R 103/16z-43, womit das Urteil des Bezirksgerichts Zell am See vom 5. Februar 2016, GZ 20 C 643/14p-37, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben wie folgt:

„Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen 9.100 EUR samt 4 % Zinsen seit 7. 5. 2014 zu bezahlen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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