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Haftet der Hersteller mir gegenüber, obwohl ich beim Händler kaufte?

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Der Hersteller haftet auch dem Endverbraucher, weil der erste Kaufvertrag Schutzwirkungen zugunsten dessen entfaltet, der über eine Kette von Verträgen berechtigt ist. Er darf keine technisch mangelhaften Sachen in Verkehr bringen und muss auf Gefahren hinweisen, mit deren Eintritt er rechnen musste. Wer sich als Hersteller ausgibt, haftet auch dann, wenn er die Ware nicht selbst erzeugt hat; unter mehreren Beteiligten haftet nur jener, aus dessen Bereich der Fehler stammt.

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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 28.09.2023 (18 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1976)

Produzentenhaftung: 1.1 Die Haftung des Produzenten für die von ihm hergestellten Produkte gegenüber dem Letztverbraucher (sogenannte "Produzentenhaftung") ist vor allem auf der Grundlage der Lehre von den vertraglichen Schutzpflichten zugunsten Dritter zu lösen. 1.2 Beim Absatz von Waren mittels einer Vertragskette erscheint der erste Kaufvertrag als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten dessen, der durch eine Kette von Kaufverträgen oder Werkverträgen als berechtigt ausgewiesen ist. 1.3 Der Produzent darf nicht Sachen in Verkehr bringen, die technische Mängel aufweisen; es ist zu fordern, dass der Hersteller seine Erzeugnisse sachgerecht und zweckgerecht konstruiert, sie müssen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren fehlerfrei sein, sodass bei normalem, bestimmungsgemäßem Gebrauch keine Schäden auftreten; insbesondere müssen dabei die Unfallverhütungsvorschriften beachtet werden. 2.1 Auch bei Produkten, die abstrakt - generell fehlerfrei sind, aber in individuell - konkreten Teilbereichen ihre Verwendung zu Schädigungen führen können (gefahrenträchtige Produkte) besteht eine Haftung des Produzenten jedenfalls dann, wenn er mit einer derartigen Verwendung rechnen musste und dennoch auf die in bestimmten Teilbereichen drohenden Gefahren hinzuweisen unterlässt. 2.2 Wird an den Produzenten eine Anfrage über die beabsichtigte Verwendung eines Produkts gerichtet, ist zu fordern, dass die vom Produzenten erteilte Auskunft ein exaktes Bild von Art und Umfang der drohenden Gefahren gibt. 3.1 Bezeichnet sich jemand im Verkehr als Produzent und wird daher ihm das Warenvertrauen entgegengebracht, trifft ihn auch die Haftung für das Produkt, gleichgültig, ob es tatsächlich von ihm hergestellt wurde. 4.1 Mehrere an der Warenherstellung beteiligte Produzenten sind nicht stets Gesamtschuldner des eingetretenen Schadens; die Haftung trifft nur jenen am Produktionsvorgang beteiligten Unternehmer aus dessen Sphäre der schadensstiftende Fehler stammt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 8 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022730 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 18.

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unternehmer Haftung des Fachbetriebs gegenüber Dritten

Nur unter bestimmten Voraussetzungen. Gegenüber Dritten, die weder Auftraggeber noch Besteller sind, haftet ein Fachbetrieb für seine Sachkunde etwa dann, wenn er bei der Herstellung der Erzeugnisse gegen Schutzvorschriften oder gegen ein allgemeines Gefährdungsverbot verstoßen hat.

günstig für Unternehmer Verbraucher bei privater und beruflicher Nutzung

Nein, in der Regel nicht. Nutzen Sie den gekauften Gegenstand sowohl privat als auch beruflich, können Sie sich auf den besonderen Gerichtsstand für Verbraucher nicht berufen. Etwas anderes gilt nur, wenn der berufliche Zweck ganz untergeordnet ist; das müssen Sie beweisen.

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