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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.10.2019 · Fall aus Wien

OGH 4 Ob 176/19i

Worum es ging: Schützt mich ein Vertrag, den ein anderer geschlossen hat?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Vertrag kann auch Sorgfalts- und Schutzpflichten gegenüber Personen begründen, die selbst nicht Vertragspartner sind. Das ist dann anzunehmen, wenn bei objektiver Auslegung des Vertrags eine solche Pflicht auch in Bezug auf die dritte Person übernommen wurde, und sei es nur gegenüber dem Vertragspartner.

Geschützt sind jene Personen, die der Vertragspartner erkennbar durch die Hauptleistung begünstigt hat, an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen gegenüber ihn offensichtlich eine Fürsorgepflicht trifft. Diesen Personen wird zugestanden, ihren eigenen Schaden aus dem fremden Vertrag geltend zu machen. Das gilt auch für Vermögensschäden, wenn die Hauptleistung gerade dem Dritten zukommen soll.

Die Haftung darf nur angenommen werden, wenn überwiegende Gründe dafür sprechen, dass der Schaden durch das Verhalten des Beklagten entstanden ist, und er keinen anderen Ablauf noch wahrscheinlicher macht. Ob solche Gründe vorliegen, ist Sache der Beweiswürdigung; ob damit der nötige Grad an Wahrscheinlichkeit erreicht ist, gehört zur rechtlichen Beurteilung. Gelingt der Anscheinsbeweis, muss der Beklagte die Ursächlichkeit ernsthaft zweifelhaft machen.

Der Kreis jener Personen, die statt Ansprüchen aus dem allgemeinen Schadenersatzrecht auch vertragliche Ansprüche erhalten, ist eng zu ziehen. Voraussetzung ist ein schutzwürdiges Interesse. Ein solches fehlt, wenn Sie aus Ihrer eigenen Vertragsbeziehung bereits einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz haben.

Ja, aber erst nach einem Zwischenschritt. Zuerst müssen Sie zeigen, dass der Behandlungsfehler die Wahrscheinlichkeit eines Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat. Gelingt das, muss der Arzt oder das Krankenhaus beweisen, dass der Fehler für Ihren Schaden mit größter Wahrscheinlichkeit ohne Bedeutung war.

Bei der Auslegung eines Vertrags ist für den meist nicht besprochenen Fall einer Störung anzunehmen, dass sich die Parteien auch zum Schutz jener Personen und Sachen verpflichten wollten, deren räumlicher Kontakt mit der Hauptleistung beim Vertragsabschluss vorhersehbar war. Gemeint sind Personen und Sachen, die der Leistung nahestehen und an denen der Vertragspartner ein sichtbares eigenes Interesse hat oder für die ihn offensichtlich eine Fürsorgepflicht trifft.

Weil der genaue Nachweis bei möglichen Behandlungsfehlern besonders schwierig ist, werden an den Beweis des Zusammenhangs zwischen Fehler und Gesundheitsschaden geringere Anforderungen gestellt. Ein festgestellter schuldhafter Behandlungsfehler spricht ohnehin dafür, dass er den Schaden verursacht hat.

Der Schluss vom typischen Ablauf auf die Ursache wird entkräftet, indem Tatsachen bewiesen werden, aus denen sich die konkrete Möglichkeit eines anderen Ablaufs ergibt. Bloß andere Möglichkeiten allgemein aufzuzählen, reicht dafür nicht.

Bei ärztlichen Behandlungsfehlern wird der Nachweis erleichtert, weil nur der Arzt über die Mittel und die Sachkunde dafür verfügt. Bei der Verletzung der Aufklärungs- und Erkundigungspflicht eines Rechtsanwalts gilt das nicht. Hier müssen Sie als Geschädigter nachweisen, dass das Verhalten des Anwalts den Schaden verursacht hat.

Für den seelischen Schmerz über den Verlust eines nahen Angehörigen gibt es nur dann Geld, wenn der Schädiger grob fahrlässig oder absichtlich gehandelt hat. Bei leichter Fahrlässigkeit oder bloßer Gefährdungshaftung besteht kein solcher Anspruch. Etwas anderes gilt, wenn Sie dadurch selbst gesundheitlich geschädigt wurden.

Nahe Angehörige eines Getöteten bekommen Schmerzengeld, wenn sie durch den Vorfall selbst krank werden. Dazu zählen Ehegatten, Lebensgefährten und nahe Verwandte, unter Umständen auch ein Stiefvater, der die Vaterrolle übernommen hat. Eine bloße Freundschaft genügt nicht, mag sie noch so eng gewesen sein.

Ja, unter Voraussetzungen. Entscheidend ist, dass die Handlung des Schädigers gerade Ihnen gegenüber typischerweise geeignet war, einen solchen Schock auszulösen; erfasst sind Menschen, deren enge Verbindung zur getöteten Person auch rechtlich anerkannt ist. Hat die Todesnachricht bei der Lebensgefährtin eine Depression mit Krankheitswert ausgelöst, steht ihr Schmerzengeld zu.

Auch wer selbst nicht am Unfall beteiligt war, kann Ersatz für einen Schockschaden bekommen. Das setzt voraus, dass das Verhalten des Schädigers gerade auch gegenüber dieser dritten Person besonders gefährlich war und in hohem Maß geeignet, einen solchen Schaden auszulösen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 52

Entscheidungstext

51 Absätze, 15.877 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.10.2019

Geschäftszahl

4Ob176/19i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V* F*, vertreten durch Dr. Karin Prutsch und andere Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Dr. R* G*, vertreten durch Dr. Josef Milchram und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen 17.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 3. Juni 2019, GZ 14 R 32/19g-12, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 11. Jänner 2019, GZ 2 Cg 48/18w-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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