Haftet ein Dritter, der jemanden zum Vertragsbruch verleitet?
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Ständige Rechtsprechung seit 1937, zuletzt bestätigt am 18.06.2020 (42 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1937)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wer bei einem aufrechten Werkvertrag in Kenntnis der Abtretung der Werklohnforderung einem Vertragspartnerwechsel vom Zedenten auf einen Dritten zustimmt, um den Zugriff des Zessionars auf die Forderung zu verhindern, haftet unbeschadet allfälliger Anfechtungsmöglichkeit dem Zessionar deliktisch für den erlittenen Schaden wegen Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte.OGH 5 Ob 236/02w, 05.11.2002
- Hier: Sittenwidrige beziehungsweise rechtsmissbräuchliche Einräumung eines Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes mit dem, die die berechtigterweise angestrebte Erlangung bücherlichen Eigentums verhindert werden soll.OGH 7 Ob 257/01x, 14.11.2001
- Hier: Begründung eines vertraglich nicht berechtigten Pfandrechtes durch Zusammenwirken des Schuldners mit einem Dritten im Prozeßweg und Exekutionsweg.OGH 5 Ob 597/87, 17.11.1987
- Bei deliktischer Mitwirkung eines Dritten an einem Vertragsbruch besteht auch die Möglichkeit der Anfechtung des zwischen diesem und dem anderen Vertragspartner geschlossenen Vertrages wegen Sittenwidrigkeit.OGH 6 Ob 528/85, 04.06.1987
- Nur in Ausnahmsfällen, nämlich bei Eingriff in offenkundige Forderungen wurden Dritten eine Haftung für eine bloß fahrlässige Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte auferlegt. Hier: Verpflichtung von Wohnungseigentumsbewerbern zum Abschluß einer Saunabenützungsregelung.OGH 5 Ob 158/86, 14.10.1986
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- Wenn er im Bewußtsein der wahren Sachlage an diesem Vertragsbruch auf sonstige Art bewußt zum Nachteil des Gläubigers mitwirkt oder bei Verletzung eines durch den Besitz typischerweise erkennbaren Forderungsrechtes.OGH 7 Ob 691/85, 30.01.1986
- Und zwar nicht nur dann, wenn er den Schuldner in Kenntnis des fremden Forderungsrechtes und seiner Beeinträchtigung geradezu zum Vertragsbruch verleitet, sondern auch dann, wenn er im Bewußtsein der wahren Sachlage an diesem Vertragsbruch auf sonstige Art bewußt zum Nachteil des Gläubigers mitwirkt.OGH 7 Ob 505/83, 24.03.1983
- Diese Voraussetzungen hat, da es sich bei der Haftung wegen Beeinträchtigung eines fremden Forderungsrechtes um einen außervertraglichen Schadenersatzanspruch handelt, der Geschädigte zu beweisen; ihn trifft auch für das Vorliegen des erforderlichen Vorsatzes die Beweislast.OGH 4 Ob 562/82, 09.11.1982
- Eine fahrlässige Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte macht den Dritten nicht haftbar.OGH 8 Ob 527/79, 06.12.1979
- Bloße Schlechtgläubigkeit genügt im Falle der Verletzung eines rein obligatorischen Anspruches durch einen nicht am Vertragsverhältnis beteiligten Dritten nicht.OGH 3 Ob 554/79, 26.09.1979
- Voraussetzung für eine Verpflichtung zur Schadenersatzleistung eines Dritten, zu dessen Gunsten ein Vertrag gebrochen wurde, ist daß er die bestimmte Willensrichtung des Schuldners, auf die der Gläubiger ein Recht hat, veränderte; es muß sich um ein gezieltes Einwirken auf den schuldnerischen Willen handeln, er muß den Schuldner geradezu zum Vertragsbruch verleitet haben.OGH 1 Ob 615/78, 22.05.1978
- Hier: Durch Erteilung des Auftrages zur Entfernung eines abgestellten Personenkraftwagen.OGH 4 Ob 623/75, 21.10.1975
- Deliktshaftung nur im Falle einer wissentlichen Beteiligung an der Vertragsverletzung.OGH 3 Ob 55/74, 05.11.1974
- Im Sinne des Erfordernisses eines gezielten Einwirkens des Dritten auf den schuldnerischen Willen im Sinne einer Verleitung des Schuldner zum Vertragsbruch.OGH 1 Ob 33/73, 21.03.1973
- Mit grundsätzlichen Erörterungen und Eingehen auf die widersprechende Judikatur, die Lehre Wolffs und unter Bezugnahme auf Bydlinski und Koziol.OGH 6 Ob 97/68, 10.04.1968
- Haftung des Baumwärters für einen durch Unterlassung der Mitteilung der Baumspritzung an einen Imker an dessen Bienen entstehenden Schaden.OGH 1 Ob 455/57, 08.01.1958
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022817 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 42.
- OGH 24 Ds 1/20m, 18.06.2020
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1301
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Decken Sie sich nach dem Vertragsbruch anderswo ein, trifft Sie die Obliegenheit, den Schaden möglichst gering zu halten und ein möglichst günstiges Ersatzgeschäft abzuschließen. Das ist ein Fall der Pflicht, den Schaden zu mindern.
Eine Verbindlichkeit erlischt, wenn tatsächlich das geleistet wird, was geschuldet ist. Ein besonderer Wille, damit erfüllen zu wollen, ist nicht nötig, solange der Bezug auf die bestimmte Schuld offenkundig ist.