OGH 7 Ob 35/22f
Worum es ging: Zählt für den Rechtsweg nur, was in meiner Klage steht?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob eine Sache vor die Gerichte gehört, beurteilt das Gericht ausschließlich nach dem, was in der Klage behauptet wird. Was die Gegenseite einwendet, spielt dafür keine Rolle.
Wer sich als Nachbar gestört fühlt, kann grundsätzlich vor dem Zivilgericht klagen. Läuft die Klage aber in Wahrheit darauf hinaus, dem Staat amtliches Handeln zu verbieten, ist der Weg zu den Gerichten verschlossen. Das Gericht darf über ein solches Begehren nicht entscheiden.
Den Bund. Erfüllt eine Lehrkraft die ihr nach dem Schulunterrichtsgesetz obliegenden Aufgaben, wird sie dabei stets für den Bund tätig. Ob sie beim Bund, beim Land oder an einer Privatschule angestellt ist, spielt dafür keine Rolle.
Behörden und Ämter von Bund, Land oder Gemeinde können vor Gericht nicht selbst als Partei auftreten. Eine Klage muss sich daher gegen die dahinterstehende Gebietskörperschaft richten und nicht gegen die Behörde.
Im Revisionsverfahren unterbleibt eine mündliche Verhandlung, weil der Oberste Gerichtshof letztlich nur Rechtsfragen prüft; das ist auch mit den Grundrechten vereinbar. Auch eine öffentliche Verkündung der Entscheidung ist nicht nötig, weil man in der Gerichtskanzlei Einsicht nehmen und eine Ausfertigung anfordern kann.
Nein. Ob Ihr Anspruch inhaltlich berechtigt ist, spielt für die Frage, ob der Rechtsweg offensteht, keine Rolle. Hält das Gericht Ihren Anspruch für unbegründet, weist es die Klage ab und nicht zurück.
Ob Ihre Sache vor die ordentlichen Gerichte gehört, richtet sich nach dem Wortlaut Ihres Begehrens und nach dem Sachverhalt, den Sie in der Klage behaupten. Entscheidend ist die Natur des geltend gemachten Anspruchs und vor allem der Grund, auf den Sie ihn stützen. Was die Gegenseite einwendet und ob der Anspruch berechtigt ist, spielt dabei keine Rolle.
Ob Ihr Streit vor die ordentlichen Gerichte gehört, richtet sich danach, was Sie in der Klage behaupten, und nach der Art des geltend gemachten Anspruchs. Entscheidend ist der Inhalt Ihres Begehrens, nicht dessen Wortlaut und auch nicht, ob es berechtigt ist. Ob der Anspruch tatsächlich besteht, wird erst später in der Sachentscheidung geklärt.
Eine Handlung zählt zur amtlichen Tätigkeit, wenn sie dazu dient, ein hoheitliches Ziel zu erreichen. Sie muss inhaltlich und äußerlich eng genug mit den Aufgaben der Behörde zusammenhängen. Nur dann kommt eine Haftung des Rechtsträgers dafür in Betracht.
Wenn ein Lehrer unterrichtet, erzieht oder die Schüler beaufsichtigt, wird er für den Staat tätig. Er handelt dabei als dessen Organ. Für Fehler in diesem Bereich gelten deshalb die Regeln über die Haftung des Staates.
Ist eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlich, gilt auch jedes weitere Verhalten als Handeln in Vollziehung der Gesetze, das mit dieser Aufgabe innerlich und äußerlich eng genug zusammenhängt. Es kommt also darauf an, wie eng dieser Zusammenhang ist.
Nein. Lehrer werden beim Unterrichten, Erziehen und Beaufsichtigen hoheitlich tätig; auch rechtswidriges Verhalten ändert daran nichts. Ansprüche richten sich deshalb gegen den Rechtsträger und nicht gegen den Lehrer persönlich.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Neulengbach, 20.12.2021, 1 Ps 240/13g-5
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.03.2022
Geschäftszahl
7Ob35/22f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden und die Hofrätinnen und Hofräte, Mag. Malesich, MMag. Matzka, Dr. Faber und Dr. Weber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen A* K*, geboren am * 2013, Mutter D* K*, alle *, vertreten durch Forsthuber & Partner Rechtsanwälte in Baden, Antragsgegnerin Republik Österreich (Bund), über den Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 12. Jänner 2022, GZ 23 R 3/22x-9, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Neulengbach vom 20. Dezember 2021, GZ 1 Ps 240/13g-5, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Revisionsrekursverhandlung wird abgewiesen.
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