Zählt beim Vergleich der Wortlaut oder das Gewollte?
betrifft Kläger, Beklagte, Vertragsparteien
Das Gewollte. Auch bei einem vor Gericht geschlossenen Vergleich kommt es nicht auf den gebrauchten Wortlaut an, sondern darauf, was die Parteien tatsächlich vereinbaren wollten. Sein Inhalt wird nach dieser Absicht bestimmt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 31.05.2023 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Auch der Inhalt eines gerichtlichen Vergleiches wird nicht nach dem gebrauchten Wortlaut, sondern nach der Absicht der Parteien darüber, was sie tatsächlich gewollt haben, bestimmt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Begriff „Titelseite“.OGH 3 Ob 7/13w, 20.02.2013
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023319 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 16.
- OGH 5 Ob 37/23m, 31.05.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 144/18i, 03.10.2018
Im Gesetz
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