Haftet der Hauseigentümer für seinen beauftragten Räumdienst?
günstig für Hauseigentümer betrifft Hauseigentümer, Fußgänger, Hausbetreuer, Mieter
Nur eingeschränkt. Vom Hauseigentümer können Sie Ersatz nur verlangen, wenn ihn selbst ein Verschulden trifft, etwa weil er schlecht angeleitet oder nicht überwacht hat, oder wenn er sich einer untüchtigen oder erkennbar gefährlichen Person bedient hat. Hat er die Räum- und Streupflicht vertraglich übertragen, muss er für den Beauftragten jedenfalls dann einstehen, wenn dieser kein selbständiger, weisungsfreier Unternehmer ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 30.01.2018 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1969)
Schadenersatzansprüche gegen den Hauseigentümer können nur im Fall eigenen Verschuldens seinerseits oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1315 ABGB geltend gemacht werden (JBl 1933,367).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich beim Beauftragten um keinen selbständigen, weisungsfreien Unternehmer handelt.OGH 2 Ob 127/08b, 17.12.2008
- Der Liegenschaftseigentümer, der seine aus § 93 Abs 1 StVO entspringenden Pflichten durch Rechtsgeschäft gemäß § 93 Abs 5 Satz 2 StVO auf einen anderen übertragen hat, muss für diesen als seinen Besorgungsgehilfen gemäß § 1315 ABGB einstehen.OGH 2 Ob 127/08b, 17.12.2008
- Für das Verschulden eines Gehilfen wird nicht nach § 1313a ABGB, sondern lediglich im Rahmen des § 1315 ABGB gehaftet. Das gilt nicht nur für den primär Verkehrssicherungspflichtigen, sondern auch für denjenigen, der gemäß § 93 Abs 5 StVO - durch vertragliche Übernahme der Pflicht - an dessen Stelle getreten ist.OGH 5 Ob 173/02f, 12.09.2002
- Verschulden durch mangelhafte Instruktion oder bei Verletzung der gebotenen Überwachungspflicht.OGH 7 Ob 561/90, 25.04.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023377 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 9 Ob 69/17p, 30.01.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1315
- Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) § 93
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