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Haftet der Hauseigentümer für seinen beauftragten Räumdienst?

günstig für Hauseigentümer betrifft Hauseigentümer, Fußgänger, Hausbetreuer, Mieter
Nur eingeschränkt. Vom Hauseigentümer können Sie Ersatz nur verlangen, wenn ihn selbst ein Verschulden trifft, etwa weil er schlecht angeleitet oder nicht überwacht hat, oder wenn er sich einer untüchtigen oder erkennbar gefährlichen Person bedient hat. Hat er die Räum- und Streupflicht vertraglich übertragen, muss er für den Beauftragten jedenfalls dann einstehen, wenn dieser kein selbständiger, weisungsfreier Unternehmer ist.

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Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 30.01.2018 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1969)

Schadenersatzansprüche gegen den Hauseigentümer können nur im Fall eigenen Verschuldens seinerseits oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1315 ABGB geltend gemacht werden (JBl 1933,367).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023377 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 12.

Im Gesetz

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