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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.02.2019 · Fall aus Tirol

OGH 9 Ob 58/18x

Worum es ging: Haftet der Geschäftsinhaber, wenn ich im Laden stürze?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer ein Geschäft betreibt, muss gegenüber Personen, die das Geschäft in Kaufabsicht betreten, für die Sicherheit der Räume sorgen. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis. Deshalb haftet der Geschäftsinhaber für das Fehlverhalten seiner Leute wie für eigenes.

Wenn Sie Schadenersatz fordern, müssen Sie beweisen, dass der Schaden gerade durch das beanstandete Verhalten entstanden ist. Dass sich der andere entlasten muss, gilt nur für die Frage des Verschuldens. Den Zusammenhang zwischen Ursache und Schaden müssen Sie selbst nachweisen.

Nein. Die Pflicht, Gefahren abzuwenden, endet dort, wo Maßnahmen nicht mehr zumutbar sind. Wie weit sie reicht, hängt vor allem davon ab, in welchem Maß der Betroffene die Gefahr selbst erkennen und ihr begegnen kann und welche Maßnahmen möglich und vertretbar sind. Zumutbar ist es jedenfalls, eine Organisation einzurichten, die die Sicherung gewährleistet.

Wer für die Sicherheit eines Bereichs zu sorgen hat, muss die verkehrsübliche Aufmerksamkeit und Sorgfalt anwenden. Diese Pflicht darf aber nicht überspannt werden; es gilt die Grenze des Zumutbaren.

Ja, wenn die Gefahr aus dem Geschäftsbetrieb stammt und bei gebotener Sorgfalt erkennbar war. Der Inhaber eines Geschäfts, das jedem offensteht, muss solche Gefahrenquellen ausschalten. Diese Pflicht darf aber nicht überspannt werden; sie endet dort, wo Maßnahmen der Gefahrenabwehr nicht mehr zumutbar sind.

Der Betreiber eines Bades oder einer Kuranstalt muss nur jene Maßnahmen treffen, die nach allgemeiner Auffassung von ihm verlangt werden können. Sonst würde daraus eine Haftung ohne Verschulden. Auch die Besucher müssen die übliche Aufmerksamkeit anwenden und bei besonderen Umständen noch genauer aufpassen.

Damit der andere beweisen muss, dass ihn kein Verschulden trifft, müssen Sie zuerst beweisen, dass er seine Pflicht objektiv nicht erfüllt hat. Lässt sich ein zumindest objektiv vertragswidriges Verhalten nicht feststellen, hilft Ihnen diese Beweiserleichterung nur, wenn Sie beweisen, dass der Schaden nach aller Erfahrung auf ein zumindest objektiv fehlerhaftes Verhalten zurückgeht.

Eine Aktenwidrigkeit gibt es nur, wenn der Inhalt einer Urkunde oder eines Protokolls unrichtig wiedergegeben wurde und dadurch ein fehlerhaftes Bild entstand. Weicht das Ergebnis der Beweisaufnahme bloß vom Vorbringen ab, genügt das nicht. Auch die Überlegungen der Gerichte zur Beweiswürdigung können Sie so nicht bekämpfen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1298 ZPO § 519 ZPO § 52

Entscheidungstext

45 Absätze, 19.184 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.02.2019

Geschäftszahl

9Ob58/18x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Kerle – Aigner – Pichler Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. Marktgemeinde V*****, 2. C***** GmbH, *****, beide vertreten durch Mag. Matthias Kapferer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 6.015 EUR sA und Feststellung (Streitwert 1.000 EUR), über die Revision (Revisionsinteresse 5.511 EUR) und den Rekurs (Rekursinteresse 1.000 EUR) der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 26. April 2018, GZ 4 R 64/18t-38, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 25. Jänner 2018, GZ 16 C 705/15b-34, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

1. Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss wird zurückgewiesen.

2. Der Revision gegen das Teilurteil wird Folge gegeben und im Umfang des Teilurteils die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt.

3. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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