OGH 6 Ob 221/18w
Worum es ging: Muss mein Vertragspartner mich vor Schäden schützen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Mit jedem Vertrag sind auch ohne besondere Vereinbarung Nebenpflichten verbunden. Dazu gehört, dass Ihr Vertragspartner Sie bei der Erfüllung nicht in Ihren geschützten Rechtsgütern schädigen darf.
Wer ein Geschäft betreibt, muss gegenüber Personen, die das Geschäft in Kaufabsicht betreten, für die Sicherheit der Räume sorgen. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis. Deshalb haftet der Geschäftsinhaber für das Fehlverhalten seiner Leute wie für eigenes.
Ja. Der Gastwirt schuldet nicht nur seinem Vertragspartner, sondern auch den Personen, die nach dem Vertrag untergebracht werden, dieselbe Sorgfalt wie ein Vermieter seinem Mieter. Er muss Sie vor Gefahren schützen, die mit der Unterkunft oder dem Lokal zusammenhängen und nicht für jedermann leicht erkennbar sind, und Sie sonst eigens warnen. Für Schäden an Person oder Eigentum aus einer Vernachlässigung dieser Pflichten muss er einstehen.
Wer für die Sicherheit eines Bereichs zu sorgen hat, muss selbst beweisen, dass er die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat. Ob sich diese Pflicht aus einem Vertrag oder aus allgemeinen Grundsätzen ergibt, macht dabei keinen Unterschied.
Wenn Sie Schadenersatz fordern, müssen Sie beweisen, dass der Schaden gerade durch das beanstandete Verhalten entstanden ist. Dass sich der andere entlasten muss, gilt nur für die Frage des Verschuldens. Den Zusammenhang zwischen Ursache und Schaden müssen Sie selbst nachweisen.
Nein. Die Pflicht, Gefahren abzuwenden, endet dort, wo Maßnahmen nicht mehr zumutbar sind. Wie weit sie reicht, hängt vor allem davon ab, in welchem Maß der Betroffene die Gefahr selbst erkennen und ihr begegnen kann und welche Maßnahmen möglich und vertretbar sind. Zumutbar ist es jedenfalls, eine Organisation einzurichten, die die Sicherung gewährleistet.
Ja, im Rahmen seiner vertraglichen Haftung trägt er die Beweislast dafür, dass er die erforderlichen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat. Er muss den Betrieb, die Anlage und die damit zusammenhängenden Wege und Plätze sicher halten, soweit ihm das zumutbar ist. Wo Alkohol ausgeschenkt wird, gilt eine erhöhte Sorgfalt, weil mit herabgesetzter Aufmerksamkeit und Standsicherheit der Gäste gerechnet werden muss.
Wer eine technische Anlage so aufstellt oder betreibt, dass andere Menschen damit in Berührung kommen, muss die davon ausgehenden Gefahren beseitigen. Das gilt über ausdrückliche Vorschriften hinaus. Es genügt, dass die Gefahr erkennbar ist und mit zumutbarem Aufwand abgewendet werden kann.
Wer für die Sicherheit eines Bereichs zu sorgen hat, muss die verkehrsübliche Aufmerksamkeit und Sorgfalt anwenden. Diese Pflicht darf aber nicht überspannt werden; es gilt die Grenze des Zumutbaren.
Ja, wenn die Gefahr aus dem Geschäftsbetrieb stammt und bei gebotener Sorgfalt erkennbar war. Der Inhaber eines Geschäfts, das jedem offensteht, muss solche Gefahrenquellen ausschalten. Diese Pflicht darf aber nicht überspannt werden; sie endet dort, wo Maßnahmen der Gefahrenabwehr nicht mehr zumutbar sind.
Wer eine Gefahrenlage schafft, muss alle Personen schützen, die dadurch zu Schaden kommen können. Das gilt auch für Gefahren, die erst durch einen bewussten und unerlaubten Eingriff eines Dritten entstehen. Voraussetzung ist aber immer, dass die Gefahr bei sachkundiger Betrachtung überhaupt erkennbar war.
Der Betreiber eines Bades oder einer Kuranstalt muss nur jene Maßnahmen treffen, die nach allgemeiner Auffassung von ihm verlangt werden können. Sonst würde daraus eine Haftung ohne Verschulden. Auch die Besucher müssen die übliche Aufmerksamkeit anwenden und bei besonderen Umständen noch genauer aufpassen.
Damit der andere beweisen muss, dass ihn kein Verschulden trifft, müssen Sie zuerst beweisen, dass er seine Pflicht objektiv nicht erfüllt hat. Lässt sich ein zumindest objektiv vertragswidriges Verhalten nicht feststellen, hilft Ihnen diese Beweiserleichterung nur, wenn Sie beweisen, dass der Schaden nach aller Erfahrung auf ein zumindest objektiv fehlerhaftes Verhalten zurückgeht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 21.03.2018, 26 Cg 5/17m-17
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 26.09.2018, 6 R 55/18b-21
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Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.06.2019
Geschäftszahl
6Ob221/18w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Thomas Hufnagl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei J*****verein *****, vertreten durch Pallauf Meissnitzer Staindl & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 33.000 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teil- und Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 26. September 2018, GZ 6 R 55/18b-21, mit dem über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 21. März 2018, GZ 26 Cg 5/17m-17, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Ergänzung des Berufungsverfahrens zurückverwiesen.
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