Schuldet mir der Arzt einen Heilungserfolg?
günstig für Arzt betrifft Patienten, Ärzte, Krankenhäuser, Angehörige
Der Vertrag mit einem Arzt ist im Gesetz nicht eigens geregelt. Der Arzt schuldet Ihnen eine fachgerechte Behandlung, die dem sachlichen Standard seines Fachgebiets entspricht. Einen bestimmten Erfolg schuldet er Ihnen nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 27.01.2026 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Der ärztliche Behandlungsvertrag ist ein im Gesetz nicht näher typisiertes Vertragsverhältnis, auf Grund dessen der Arzt dem Patienten eine fachgerechte, dem objektiven Standard des besonderen Fachs entsprechende Behandlung, nicht aber einen bestimmten Erfolg schuldet.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Durchsetzung des Anspruchs auf Behandlung mit der einzig möglichen, auch medizinisch indizierten Behandlung.OGH 2 Ob 49/21a, 29.04.2021
- Zwischen dem Arzt und dem Patienten liegt ein zivilrechtliches Verhältnis vor, der sogenannte ärztliche Behandlungsvertrag. Es handelt sich dabei um ein im Gesetz nicht näher typisiertes Vertragsverhältnis, welches Elemente des Beratungsvertrags umfasst.OGH 7 Ob 143/14a, 17.09.2014
- Die im Rahmen eines Behandlungsvertrags bestehenden Pflichten eines Krankenanstaltenträgers gehen nicht so weit, dass der Krankenanstaltenträger eine vom Patienten gewünschte Behandlungsmethode auch dann anzubieten und durchzuführen hätte, wenn sie vom im Krankenhaus behandelnden Arzt nach seinem Wissen und seiner Erfahrung als nicht erfolgversprechend abgelehnt wird und darin ‑ ex ante gesehen ‑ im Rahmen des medizinischen Kalküls auch keine Verkennung der Sachlage liegt.OGH 9 Ob 32/12i, 21.02.2013
- Im Rahmen des ärztlichen Behandlungsvertrags schuldet der Arzt Diagnostik, Aufklärung und Beratung nach den Regeln der ärztlichen Kunst, wofür der aktuell anerkannte Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft maßgeblich ist.OGH 9 Ob 64/08i, 04.08.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021335 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 15.
- OGH 9 Ob 113/25w, 27.01.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 49/21a, 29.04.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 81/19a, 31.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 208/17t, 22.03.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1151 · Von Verträgen über Dienstleistungen
- ABGB § 1299
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