Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 6 Ob 163/23y
Worum es ging: Wann gelten die Geschäftsbedingungen des Unternehmers für mich?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten in der Regel nur, wenn sie ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurden. Es genügt, wenn der Unternehmer vor dem Vertragsabschluss erklärt, nur zu seinen Bedingungen abschließen zu wollen, und Sie sich darauf einlassen. Sonst gelten sie nur, wenn für Sie deutlich erkennbar war, dass er nur zu diesen Bedingungen abschließen will, und Sie zumindest die Möglichkeit hatten, sie zu lesen.
Ein begründeter und wirksamer Rücktritt vom Kaufvertrag löst den Vertrag rückwirkend auf. Er gilt damit so, als wäre er von Anfang an nicht geschlossen worden.
Ob eine Leistung teilbar ist, richtet sich nach dem Willen beider Vertragsparteien. Maßgeblich ist auch der Wille einer Partei, soweit er dem anderen bei Vertragsabschluss bekannt oder erkennbar war.
Zu Ihrem Bereich zählt alles, was von Ihnen kommt: das beigestellte Material, Ihre Anweisungen und sonstige Umstände auf Ihrer Seite, die die Herstellung stören. Auch eine Abbestellung des Werks und geänderte Kalkulationsgrundlagen fallen darunter. Nicht dazu zählt, was zwar aus Ihrem Bereich stammt, aber auf ein schuldhaftes Verhalten des Unternehmers zurückgeht.
Sie dürfen ein bestelltes Werk grundsätzlich immer abbestellen, müssen dann aber die vom Gesetz vorgesehenen Folgen tragen, insbesondere das Entgelt zahlen. Sie können auch von einer bereits verlangten Verbesserung wieder abgehen. Dann hat der Unternehmer weder das Recht noch die Pflicht, die Arbeit zu verbessern.
Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.
Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 26.05.2023, 1 R 149/22x-268
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1052 ABGB § 1168 ABGB § 1168a ABGB § 918 ZPO § 273 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
42 Absätze, 11.917 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.02.2024
Geschäftszahl
6Ob163/23y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und den Hofrat Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Mag. Waldstätten als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*, vertreten durch Mag. Wolfgang Vinatzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F*, vertreten durch andreewitch & partner rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 1.135.531,50 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Mai 2023, GZ 1 R 149/22x-268, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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