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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.02.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 6 Ob 163/23y

Worum es ging: Wann gelten die Geschäftsbedingungen des Unternehmers für mich?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten in der Regel nur, wenn sie ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurden. Es genügt, wenn der Unternehmer vor dem Vertragsabschluss erklärt, nur zu seinen Bedingungen abschließen zu wollen, und Sie sich darauf einlassen. Sonst gelten sie nur, wenn für Sie deutlich erkennbar war, dass er nur zu diesen Bedingungen abschließen will, und Sie zumindest die Möglichkeit hatten, sie zu lesen.

Ein begründeter und wirksamer Rücktritt vom Kaufvertrag löst den Vertrag rückwirkend auf. Er gilt damit so, als wäre er von Anfang an nicht geschlossen worden.

Ob eine Leistung teilbar ist, richtet sich nach dem Willen beider Vertragsparteien. Maßgeblich ist auch der Wille einer Partei, soweit er dem anderen bei Vertragsabschluss bekannt oder erkennbar war.

Zu Ihrem Bereich zählt alles, was von Ihnen kommt: das beigestellte Material, Ihre Anweisungen und sonstige Umstände auf Ihrer Seite, die die Herstellung stören. Auch eine Abbestellung des Werks und geänderte Kalkulationsgrundlagen fallen darunter. Nicht dazu zählt, was zwar aus Ihrem Bereich stammt, aber auf ein schuldhaftes Verhalten des Unternehmers zurückgeht.

Sie dürfen ein bestelltes Werk grundsätzlich immer abbestellen, müssen dann aber die vom Gesetz vorgesehenen Folgen tragen, insbesondere das Entgelt zahlen. Sie können auch von einer bereits verlangten Verbesserung wieder abgehen. Dann hat der Unternehmer weder das Recht noch die Pflicht, die Arbeit zu verbessern.

Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1052 ABGB § 1168 ABGB § 1168a ABGB § 918 ZPO § 273 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

42 Absätze, 11.917 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.02.2024

Geschäftszahl

6Ob163/23y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und den Hofrat Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Mag. Waldstätten als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*, vertreten durch Mag. Wolfgang Vinatzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F*, vertreten durch andreewitch & partner rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 1.135.531,50 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Mai 2023, GZ 1 R 149/22x-268, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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