Haftet der Arzt, wenn ich nicht zugestimmt habe?
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Ja. Ein Eingriff, der Ihren Zustand verschlechtert, gilt als Körperverletzung. Hat der Arzt Ihre Zustimmung nicht eingeholt, muss er auch für Folgen einstehen, die bei einwandfreier Behandlung eintreten. Nur wenn der Eingriff so dringend war, dass eine Zustimmung nicht eingeholt werden konnte, gilt das nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 18.10.2022 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1955)
Auch der ärztliche Eingriff stellt eine Körperverletzung im Sinne des § 1325 ABGB dar, wenn er den Zustand des Kranken verschlechtert. Der Arzt muss in einem solchen Falle auch die Folgen eines kunstgerechten Eingriffes vertreten, wenn er die Zustimmung des Kranken nicht eingeholt hat, es wäre denn, dass dies wegen der Dringlichkeit des Eingriffes nicht möglich war.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: In diesem Sinn ist es nicht zulässig, die an der Klägerin vorgenommene Brustoperation in zwei Komponenten aufzuspalten, mögen mit der Operation auch zwei verschiedene Ziele verfolgt worden sein, die auch in zwei getrennten Eingriffen hätten erreicht werden können. Eine sogenannte zweizeitige Operation hat im vorliegenden Fall nämlich gerade nicht stattgefunden.OGH 4 Ob 172/22f, 18.10.2022
- Hier: Mangelnde Aufklärung über Möglichkeit zweizeitiger OP und Schnittführungen.OGH 4 Ob 172/22f, 18.10.2022
- Hier: Tätowierung.OGH 4 Ob 115/18t, 11.06.2018
- Bei Fehlen eines Aufklärungsgespräches tritt (daher) eine umfassende Haftung für die negativen Behandlungsfolgen ein, auch wenn im Tatsachenbereich weiter Zweifel bestehen, ob über das besonders seltene Risiko, das sich im konkreten Fall verwirklicht hatte, überhaupt Aufklärung erforderlich gewesen wäre.OGH 3 Ob 123/99f, 15.09.1999
- Grundsätzlich ist jeder ärztliche Eingriff in die körperliche Integrität eines Patienten rechtswidrig, soweit nicht eine wirksame Einwilligung des Patienten vorliegt.OGH 6 Ob 683/84, 23.01.1986
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- Bei Dringlichkeit des Eingriffes ohne Bedeutung, ob der Befund lebensbedrohend.OGH 6 Ob 212/59, 24.06.1959
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026511 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 16.
- OGH 4 Ob 172/22f, 18.10.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 41/17s, 04.05.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1299
- ABGB § 1325 · Insbesondere
Verwandte Fragen
Schadenersatz · Haftung für eigenmächtige Behandlung
Schadenersatz · Einwilligung und Aufklärung vor ärztlichen Eingriffen
Schadenersatz · Wirksamkeit der Einwilligung des Patienten
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