Muss ein Fachmann dafür einstehen, dass er sein Handwerk beherrscht?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 24.10.2023 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Auch das Fehlen einer Gewerbeberechtigung entlastet daher nicht.OGH 6 Ob 39/19g, 29.08.2019
- Hier: Selbständiger Vermittler von besonders günstigen Verträgen über den Erwerb von fabriksneuen Kraftfahrzeugen.OGH 4 Ob 137/10s, 31.08.2010
- Hier: Schiffsführer.OGH 5 Ob 224/05k, 10.01.2006
- Besitzt er diese Kenntnisse nicht oder handelt er nicht danach, so begründet dies nicht bloß leichte Fahrlässigkeit.OGH 4 Ob 12/04z, 10.02.2004
- Sachverständiger ist jeder, der eine Tätigkeit ausübt, die besondere Fähigkeiten erfordert.OGH 7 Ob 2113/96b, 16.04.1997
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Auch derjenige haftet nach § 1299 ABGB, der, ohne Fachmann zu sein, eine Arbeit übernimmt, die in der Regel wegen der notwendigen Kenntnisse nur von einem Fachmann besorgt zu werden pflegt.OGH 4 Ob 574/95, 10.10.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026557 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 18.
- OGH 5 Ob 80/23k, 24.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 84/21b, 06.08.2021, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nicht unbedingt. Wer weiß oder bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit erkennen könnte, dass der andere die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht hat, und sich trotzdem auf das Geschäft einlässt, dem fällt ein eigenes Versehen zur Last. Der Schaden wird dann geteilt, etwa bei einer Kosmetikerin, die eine Behandlung anbot, für die ihr die Befähigung fehlte.
Ja. Dass ihn überhaupt kein Verschulden trifft, muss der andere selbst beweisen. Ein höherer Grad des Verschuldens wird aber nicht vermutet: Grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz muss beweisen, wer sich darauf beruft.