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Muss ein Fachmann dafür einstehen, dass er sein Handwerk beherrscht?

günstig für Geschädigter betrifft Konsumenten, Auftraggeber, Unternehmer, Geschädigte
Wer eine besondere Tätigkeit ausübt, muss auch dafür geradestehen, dass er die dafür nötigen Fähigkeiten hat. Mangelndes Können entschuldigt also nicht.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 24.10.2023 (18 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1984)

Jeder, der eine besondere Tätigkeit ausübt, muss auch dafür einstehen, dass er die nötigen Fähigkeiten hat.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026557 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 18.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Mitverschulden bei erkennbar fehlender Fachkunde

Nicht unbedingt. Wer weiß oder bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit erkennen könnte, dass der andere die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht hat, und sich trotzdem auf das Geschäft einlässt, dem fällt ein eigenes Versehen zur Last. Der Schaden wird dann geteilt, etwa bei einer Kosmetikerin, die eine Behandlung anbot, für die ihr die Befähigung fehlte.

günstig für Schädiger Beweislast für den Grad des Verschuldens

Ja. Dass ihn überhaupt kein Verschulden trifft, muss der andere selbst beweisen. Ein höherer Grad des Verschuldens wird aber nicht vermutet: Grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz muss beweisen, wer sich darauf beruft.

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