Wie gut muss der Handwerker arbeiten, wenn nichts vereinbart ist?
günstig für Auftraggeber betrifft Auftraggeber, Bauherren, Unternehmer, Handwerker, Konsumenten
Wurde nichts Besonderes vereinbart, muss der Unternehmer das Werk so ausführen, wie es im redlichen Geschäftsverkehr üblich ist. Maßstab ist, was für Arbeiten dieser Art üblich oder angemessen ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 23.06.2026 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Der Unternehmer hat das Werk, soweit eine Detailvereinbarung nicht besteht, so auszuführen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht und für Werke solcher Art üblich oder angemessen ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Welche Eigenschaften das Werk aufzuweisen hat, ergibt sich in erster Linie aus der konkreten Vereinbarung, hilfsweise ‑ soweit eine Detailvereinbarung nicht besteht ‑ aus Natur und (erkennbarem) Zweck der Leistung, letztlich aus der Verkehrsauffassung, sodass das Werk so auszuführen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Bestimmen sich die Eigenschaften des Werks nach der Verkehrsauffassung, sind die anerkannten Regeln der Technik des jeweiligen Fachs nach dem im Zeitpunkt der Leistungserbringung aktuellen Stand zu beachten.OGH 3 Ob 143/12v, 19.09.2012
- Bestimmen sich die Eigenschaften des Werks nach der Verkehrsauffassung, sind die anerkannten Regeln der Technik des jeweiligen Fachs nach dem im Zeitpunkt der Leistungserbringung aktuellen Stand zu beachten.OGH 2 Ob 92/08f, 27.11.2008
- Welche Eigenschaften das geschuldete Werk (hier: die Werbemaßnahmen) aufzuweisen hat, ergibt sich in erster Linie aus der konkreten Vereinbarung, hilfsweise aus Natur und (erkennbarem) Zweck der Leistung, letztlich aus der Verkehrsauffassung, sodass das Werk so auszuführen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Im Zweifel wird ein Werk durchschnittlicher Qualität entsprechend den aktuellen fachspezifischen Erkenntnissen geschuldet.OGH 1 Ob 224/05f, 31.01.2006
- Die anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten.OGH 7 Ob 526/91, 18.04.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021694 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 23.
- OGH 3 Ob 73/26w, 23.06.2026, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 9/25d, 24.02.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 162/24y, 15.10.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 200/23g, 27.06.2024, Fall aus Vorarlberg
- OGH 3 Ob 34/20a, 17.06.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 7/19v, 20.02.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 65/18x, 03.10.2018, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1165
- ABGB § 1167 · Gewährleistung
- ABGB § 1170
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