Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 80/23k
Worum es ging: Haften auch angestellte Fachleute für Fehler in ihrem Fachgebiet?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der strengere Maßstab für Sachverständige gilt für alle Berufe, die besondere Fachkenntnis verlangen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob jemand selbständig oder als Angestellter arbeitet. Die im Gesetz genannten Berufe sind nur Beispiele.
Ob ein Fachmann sorgfältig gearbeitet hat, richtet sich nach den typischen Fähigkeiten seiner Berufsgruppe. Entscheidend ist der Leistungsstandard, der in diesem Beruf allgemein gilt, nicht das persönliche Können des Einzelnen.
Wer eine besondere Tätigkeit ausübt, muss auch dafür geradestehen, dass er die dafür nötigen Fähigkeiten hat. Mangelndes Können entschuldigt also nicht.
Für eine Auskunft, die jemand aus Gefälligkeit und ohne Bezahlung erteilt, haftet er grundsätzlich nicht. Anders ist es, wenn die Auskunft im Rahmen eines bestehenden Schuldverhältnisses erteilt wird. Das kann auch ein öffentlich-rechtliches sein.
Enthält ein Urteil etwas, das offensichtlich nicht dem entspricht, was das Gericht bei der Entscheidung wollte, kann es berichtigt werden. Das muss sich aus dem Zusammenhang und vor allem aus der Begründung ergeben. Für einen solchen Antrag gibt es keine Frist.
In der Regel nicht. Wie schwer ein Verschulden wiegt und in welchem Ausmaß Sie ein Mitverschulden trifft, hängt so stark vom Einzelfall ab, dass darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift der Oberste Gerichtshof ein.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 31.03.2023, 13 R 127/22z-49
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1299 ABGB § 879 ZPO Art. 41 ZPO § 419 ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
53 Absätze, 18.065 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.10.2023
Geschäftszahl
5Ob80/23k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* Partnergesellschaft * mbB, *, vertreten durch Mag. Rene Bauer, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei Dr. M*, vertreten durch die Dr. Obermayer Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 80.000 EUR sA (Revisionsinteresse 60.000 EUR sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. März 2023, GZ 13 R 127/22z-49, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Das Urteil des Berufungsgerichts wird aus Anlass der Revision dahin berichtigt, dass es in dessen Spruch richtig zu lauten hat:
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