Wie wird gerechnet, wenn mich am Unfall eine Mitschuld trifft?
günstig für Sozialversicherungsträger betrifft Unfallopfer, Geschädigte, Sozialversicherungsträger, Dienstgeber, Schädiger
Bei Ansprüchen, die kraft Gesetzes auf einen Sozialversicherungsträger übergehen, wird zuerst der Gesamtschaden nach den Anteilen des Verschuldens aufgeteilt. Von dem so ermittelten Betrag wird dann die Summe der Sozialversicherungsleistungen abgezogen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 03.06.2025 (43 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1953)
Hinsichtlich der der Legalzession des § 1542 RVO unterworfenen Schadenersatzansprüche ist nach der Lehre von Deckungsfonds vorzugehen. Es ist daher zuerst eine dem Mitschuldverhältnis entsprechende Teilung des Gesamtschadens vorzunehmen und der auf diese Weise ermittelte Betrag um die Gesamtsumme der der Klägerin gewährten Sozialversicherungsleistungen zu kürzen (mit ausführlicher Zergliederung der beiden gegensätzlichen Berechnungsmethoden).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Haftet ein Dritter für den Verdienstentgang eines Dienstnehmers und zahlt der Dienstgeber nach den arbeitsrechtlichen Regelungen trotz Dienstunfähigkeit das Entgelt fort, so hat der Ersatzanspruch des Dienstgebers gegen den Haftpflichtigen im Fall eines wegen Mitverschuldens beschränkten Deckungsfonds Vorrang vor dem Anspruch des Dienstnehmers.OGH 2 Ob 37/25t, 03.06.2025
- Hier: Pflegegeld.OGH 2 Ob 219/19y, 27.11.2020
- Diese Grundsätze gelten auch in den Fällen der Legalzession nach § 16 Abs 1 BPGG.OGH 2 Ob 230/18i, 30.01.2020
- Das Quotenvorrecht besteht darin, dass dann, wenn der Schadenersatzanspruch zufolge § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergeht, der Ersatzpflichtige gegenüber dem Legalzessionar das Mitverschulden des Geschädigten geltend machen kann; der Regress beschränkt sich daher auf denjenigen Schadensteil, der dem Geschädigten vom Schädiger ohne Legalzession zu vergüten wäre. Dabei kann der Versicherungsträger vom Schädiger vollen Ersatz für seine Leistungen verlangen, soweit diese in dem durch den Mitverschuldensanteil verkürzten Schadenersatzanspruch Deckung finden. Dem Geschädigten verbleibt nur ein allfälliger durch die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers nicht gedeckter Rest seines (um die Mitverschuldensquote gekürzten) Ersatzanspruchs. Bei der Ermittlung des Betrags, auf den der Geschädigte dem Schädiger gegenüber Anspruch hat, ist demnach der Schaden zunächst ohne Bedachtnahme auf die Leistungen des Legalzessionars zu ermitteln und um die Mitverschuldensquote zu kürzen, von dem so errechneten Betrag sind die Leistungen des Legalzessionars in voller Höhe abzuziehen.OGH 7 Ob 89/14k, 04.06.2014
- Quotenvorrecht der Sozialversicherung.OGH 8 Ob 93/87, 16.02.1988
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- TagegeldersatzOGH 2 Ob 126/80, 03.03.1981
- Dieser Grundsatz ist auch auf die Legalzession § 10 Abs 1 EFZG anzuwenden.OGH 8 Ob 185/79, 18.10.1979
- Diese Berechnungsmethode hat im Spruch eines Feststellungsurteils Ausdruck zu finden.OGH 2 Ob 262/76, 20.01.1977
- Diese Berechnungsmethode ist auch dann anzuwenden, wenn der Sozialversicherungsträger den kraft Gesetzes auf ihn übergegangenen Schadenersatzanspruch der Hinterbliebenen gegen den Schädiger aus was immer für Gründen nicht geltend macht.OGH 2 Ob 66/71, 24.06.1971
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026975 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 43.
- OGH 2 Ob 37/25t, 03.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 201/20b, 16.09.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 202/20x, 18.03.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1304
- ABGB § 1325 · Insbesondere
- ABGB § 1327
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) § 332
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