OGH 5 Ob 202/20x
Worum es ging: Wie versteht das Gericht meine Erklärung im Verfahren?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Was Sie im Verfahren gegenüber dem Gericht erklären, wird nicht danach beurteilt, was Sie sich innerlich dabei gedacht haben. Entscheidend ist, wie das Gericht und die Gegenseite Ihre Erklärung nach dem Zweck des Verfahrens und dem Akt verstehen mussten. Die Regeln für die Auslegung von Verträgen gelten dafür nicht.
Bei Ansprüchen, die kraft Gesetzes auf einen Sozialversicherungsträger übergehen, wird zuerst der Gesamtschaden nach den Anteilen des Verschuldens aufgeteilt. Von dem so ermittelten Betrag wird dann die Summe der Sozialversicherungsleistungen abgezogen.
Ihr Ersatzanspruch geht in dem Umfang auf den Sozialversicherungsträger über, in dem dieser Ihnen entsprechende Leistungen erbringt. Zunächst wird der Schaden ohne Rücksicht auf diese Leistungen ermittelt und um Ihre Mitverschuldensquote gekürzt. Von diesem Betrag werden die Leistungen des Trägers dann in voller Höhe abgezogen.
Das Gericht sieht sich Ihren Fall einzeln an, muss sich dabei aber auch an einem allgemeinen Maßstab orientieren. Der Betrag darf den Rahmen, den die Gerichte in vergleichbaren Fällen ziehen, nicht sprengen.
Das Schmerzengeld wird nicht Tag für Tag ausgerechnet. Das Gericht setzt den Betrag nach freier Überzeugung fest und berücksichtigt dabei alle Umstände, die körperlichen und seelischen Schmerzen sowie Art und Schwere der Verletzung.
Eine Handlung im Verfahren wird so ausgelegt, wie sie das Gericht und die Gegenseite nach dem Akt und der Lage des Verfahrens verstehen mussten. Maßgeblich sind der Zweck des Verfahrens und die gesetzliche Regelung, nicht Ihre innere Absicht.
Ja. Dass Ansprüche auf einen ausländischen Sozialversicherungsträger übergegangen sind und diesem ein Vorrecht zusteht, wird nur berücksichtigt, wenn Sie das in erster Instanz einwenden. In der Berufung ist der Einwand zu spät.
Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.
Nein. Hat das Berufungsgericht bereits geprüft und verneint, dass dem ersten Gericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, kann der Oberste Gerichtshof das nicht mehr aufgreifen. Auch wie das Gericht Ihr Vorbringen verstanden hat, ist eine Frage Ihres Einzelfalls.
Klagen Sie selbst gegen den Schädiger, darf das Gericht den Übergang Ihrer Ansprüche auf die Sozialversicherung nur berücksichtigen, wenn der Beklagte das in erster Instanz eingewendet hat. Allein daraus, dass Sie Leistungen der Sozialversicherung erwähnen, darf das Gericht nicht auf einen solchen Übergang schließen. Anders ist es nur, wenn Sie selbst den Vorrang der Sozialversicherung zugestehen.
Ja. Das Pflegegeld deckt denselben Bedarf wie der Anspruch auf Ersatz der Pflegekosten. Beide Leistungen entsprechen einander deshalb sachlich, sodass der Ersatzanspruch insoweit auf den Träger übergeht, der das Pflegegeld zahlt.
Nein. Ein Kostenvorbehalt erfasst nur jene Kosten, die vom Ausgang der Hauptsache abhängen. Über die Kosten eines Zwischenstreits, etwa über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, wird trotzdem sogleich entschieden.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.07.2020, 15 R 60/20h-95
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.03.2021
Geschäftszahl
5Ob202/20x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*, vertreten durch Mag. Matthias Leitner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei J*, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen zuletzt 296.671,16 EUR sA und Rente (Streitwert: 63.297 EUR), über die Revisionen der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 43.832,50 EUR sA) und der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 78.785,51 EUR sA), gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Juli 2020, GZ 15 R 60/20h-95, mit dem das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 6. März 2020, GZ 42 Cg 98/15i-89, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Beide Revisionen werden zurückgewiesen.
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