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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 31.08.2022 · Fall aus Steiermark

OGH 9 ObA 31/22g

Worum es ging: Darf ich mich vergleichen und den Schaden trotzdem weiterverrechnen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ist die Rechtslage nicht eindeutig, verletzen Sie Ihre Pflicht zur Schadensminderung nicht, wenn Sie einen Streit mit dem Besteller vergleichsweise beenden statt ihn vor Gericht auszutragen. Die im Vergleich zugestandene Preisminderung können Sie dann vom schuldtragenden Lieferanten als Folgeschaden verlangen.

Bei der Frage, ob Sie zumutbare Arbeit versäumt haben, ist zu unterscheiden. Sind Sie nur teilweise arbeitsfähig geblieben, muss der Schädiger beweisen, dass Sie eine konkret nachgewiesene Arbeitsmöglichkeit oder eine erfolgversprechende Umschulung ohne guten Grund ausgeschlagen haben. Sind Sie hingegen wieder voll hergestellt, wird von Ihnen erwartet, dass Sie sich um Ihren früheren oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz bemühen.

Sie verstoßen gegen die Schadenminderungspflicht, wenn Sie etwas unterlassen, das ein verständiger Durchschnittsmensch getan hätte, um den Schaden abzuwenden oder zu verringern. Dasselbe gilt, wenn Sie etwas tun, das den Schaden vergrößert und ein verständiger Mensch unterlassen hätte. Vorausgesetzt ist, dass Sie das bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten erkennen und danach hätten handeln können.

Wer Ihnen einen Schaden zugefügt hat, muss behaupten und beweisen, dass eine Maßnahme zur Verringerung des Schadens allgemein zumutbar gewesen wäre. Wenn ihm das gelingt, müssen Sie beweisen, dass gerade Ihnen persönlich diese Maßnahme nicht zumutbar war.

Sie müssen alles Zumutbare tun, damit Ihr Schaden nicht unnötig größer wird. Dass Sie das versäumt haben, muss aber der Schädiger beweisen. Zu Verfahren mit bedeutendem Kostenrisiko oder geringen Erfolgsaussichten sind Sie nicht verpflichtet.

Sie müssen den Schaden zwar möglichst gering halten. Vorwerfbar sind Ihnen dabei aber grundsätzlich nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; ein leichtes Versehen schadet Ihnen nicht.

Sie verletzen Ihre Pflicht zur Schadensminderung nur, wenn Sie schuldhaft eine zumutbare Erwerbsmöglichkeit ausschlagen. Der Schädiger muss nachweisen, dass Sie eine ganz konkrete Verdienstmöglichkeit abgelehnt haben. Der bloße Hinweis, Sie hätten irgendwie etwas dazuverdienen können, genügt nicht.

Nur soweit es Ihnen zumutbar ist. Was zumutbar ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Seiten und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs und hängt stark vom Einzelfall ab. Berücksichtigt werden dabei Ihre bisherige Tätigkeit und Ihre persönlichen Verhältnisse.

Das lässt sich nicht allgemein sagen. Inhalt und Ausmaß der Sicherungspflichten richten sich nach den Umständen des Einzelfalls, danach also, was zumutbar war und wie erkennbar die Gefahr für Sie selbst war. Deshalb ist eine solche Beurteilung in der Regel auch kein Fall für das Höchstgericht.

Behauptet der Schädiger, Sie hätten Ihren Verdienstentgang durch eine andere Beschäftigung oder durch Vorteile verringern können, muss er das behaupten und auch beweisen. Diese Last liegt nicht bei Ihnen als Geschädigtem.

Wenn Sie Ihren Vertreter wegen eines Versäumnisses auf Schadenersatz klagen, prüft das Gericht, wie das frühere Verfahren ausgegangen wäre. Dabei kommt es nicht darauf an, wie das damalige Gericht wohl entschieden hätte, sondern darauf, wie richtigerweise hätte entschieden werden müssen. Das kann auch nur für eine Teilfrage gelten.

Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1304 ZPO § 502

Entscheidungstext

45 Absätze, 13.214 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.08.2022

Geschäftszahl

9ObA31/22g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Manfred Joachimsthaler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Christian Lewol (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. C*, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei B* GmbH, *, vertreten durch e/n/w/c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 110.832,58 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Dezember 2021, GZ 6 Ra 47/21k-65, mit dem über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 19. Mai 2021, GZ 32 Cga 53/18i-59 aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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