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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.04.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 ob 125/23z

Worum es ging: Wird mir angelastet, dass ich selbst unvorsichtig war?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Für ein Mitverschulden brauchen Sie nicht schuldhaft im eigentlichen Sinn gehandelt zu haben, und Ihr Verhalten muss auch nicht rechtswidrig sein. Es genügt, dass Sie mit den eigenen Gütern sorglos umgegangen sind; dazu zählt auch Ihre Gesundheit.

Derjenige, der in Ihre Ehe eingegriffen hat, muss alle Detektivkosten ersetzen, die Sie nach vernünftiger Beurteilung für nötig halten durften, um Gewissheit zu bekommen. Dass einzelne Beobachtungen erfolglos blieben oder früh begonnen wurden, schadet Ihnen nicht, solange der Auftrag nicht von vornherein aussichtslos war. Die einzelnen Rechnungsbeträge werden nur daraufhin geprüft, ob Sie die Zahlung an den Detektiv erfolgreich hätten bestreiten können.

Sie müssen alles Zumutbare tun, damit Ihr Schaden nicht unnötig größer wird. Dass Sie das versäumt haben, muss aber der Schädiger beweisen. Zu Verfahren mit bedeutendem Kostenrisiko oder geringen Erfolgsaussichten sind Sie nicht verpflichtet.

Sie müssen den Schaden zwar möglichst gering halten. Vorwerfbar sind Ihnen dabei aber grundsätzlich nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; ein leichtes Versehen schadet Ihnen nicht.

Nur soweit es Ihnen zumutbar ist. Was zumutbar ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Seiten und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs und hängt stark vom Einzelfall ab. Berücksichtigt werden dabei Ihre bisherige Tätigkeit und Ihre persönlichen Verhältnisse.

Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.

Ob das Gericht den Betrag überhaupt schätzen darf, ist eine reine Frage des Verfahrens. Hat es das zu Unrecht bejaht oder verneint, müssen Sie das als Mangel des Verfahrens rügen.

Das Gericht darf die Höhe nur dann schätzen, wenn feststeht, dass Ihnen überhaupt eine Forderung zusteht. Ob es schätzen musste, kann vom Obersten Gerichtshof überprüft werden.

Ob das Gericht einen strittigen Betrag schätzen darf, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Eine über diesen Fall hinausgehende Bedeutung hat die Frage nicht.

Meint das Berufungsgericht, der Sachverhalt sei in einer bestimmten Richtung noch nicht ausreichend geklärt, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten. Er stellt selbst keine Tatsachen fest.

Nein. Ob für die Feststellungen weitere Beweise nötig sind, gehört zur Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof ist keine Tatsacheninstanz und kann das nicht überprüfen; dasselbe gilt für die Frage, ob einem Gutachten zu folgen war.

Ein Vorwurf trifft Sie nur, wenn die unterlassene Handlung Ihnen zumutbar war und geeignet gewesen wäre, den Schaden zu verringern. Verweigern Sie eine zumutbare Heilbehandlung, die Ihre Beschwerden bessern könnte, müssen Sie die Folgen selbst tragen. Beschreiten Sie einen risikobehafteten Rechtsweg nicht, liegt dagegen keine Verletzung vor.

Ein falsches Gutachten lässt sich nur durch ein weiteres Gutachten widerlegen; läuft kein Gerichtsverfahren, kommt dafür nur ein Privatgutachten in Betracht. Eine solche Maßnahme ist jedenfalls nicht von vornherein ungeeignet, um einer drohenden Strafverfolgung zu begegnen und so den Schaden abzuwehren.

Den Zuschlag für die elektronische Einbringung darf ein Rechtsanwalt nur für verfahrenseinleitende Schriftsätze verrechnen. Für fortgesetzte Schriftsätze steht er nicht zu. Dazu zählen nicht nur Rechtsmittel, sondern auch weitere Rechtsmittelbeantwortungen.

Nein. Ein Kostenvorbehalt erfasst nur jene Kosten, die vom Ausgang der Hauptsache abhängen. Über die Kosten eines Zwischenstreits, etwa über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, wird trotzdem sogleich entschieden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1304 ZPO § 273 ZPO § 502 ZPO § 508 ZPO § 52

Entscheidungstext

54 Absätze, 15.494 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.04.2024

Geschäftszahl

8Ob125/23z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht durch den Hofrat MMag. Matzka als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter, in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Britta Schönhart-Loinig, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. M*, vertreten durch Dr. Heinz Stöger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 18.000 EUR sA (Rekursinteresse) und 4.790 EUR sA (Revisionsinteresse), über die Revision und den Rekurs der klagenden Partei gegen das Teilurteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 5. September 2023, GZ 15 R 152/23t-73, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24. Mai 2023, GZ 29 Cg 5/20y-67, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs und die Revision werden zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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