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Haftet der Hundehalter, wenn sein Hund ein Auto beschädigt?

günstig für Geschädigter betrifft Hundehalter, Autofahrer, Geschädigte, Nachbarn
Ja. Wer seinen Hund in der Nähe einer Straße frei herumlaufen lässt, verwahrt ihn nicht ausreichend. Er haftet dann auch für Schäden bei Personen, die nicht am fließenden Verkehr teilnehmen, solange das Verhalten des Tieres nicht völlig untypisch war. Auch ein an den Verkehr gewöhnter Hund handelt nicht vernunftgeleitet.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 20.07.2016 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1982)

Der Schutzzweck des § 1320 ABGB umfaßt die Vermeidung aller Schäden an Personen und Sachen, die aus dem nicht vernunftgelenkten, sondern instinktgelenkten gefährlichen Verhalten von Tieren drohen. Bei objektiver Vernachlässigung der im Einzelfall gebotenen Verwahrung (hier: freies Herumlaufenlassen eines Hundes nahe einer Straße mit öffentlichem Verkehr) haftet deshalb der Hundehalter auch für Schäden, die anderen Personen als Teilnehmern am Fließverkehr entstanden sind und die bei gehöriger Verwahrung unterblieben wären, selbst wenn kein geradezu atypischer, wohl aber ein objektiv vorhersehbares Verhalten des Tieres vorliegt (hier: Hinaufspringen des Hundes auf ein am Straßenrand parkendes Auto aus ungeklärtem Grund).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027560 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Rechtmäßiges Alternativverhalten und Beweislast

Auch wer eine Schutzvorschrift übertreten hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch sonst eingetreten wäre, wenn auch auf anderem Weg und in anderer Weise. Dass es so gekommen wäre, muss aber der Schädiger beweisen.

günstig für Schädiger Verletzte Schutzvorschrift und Verschulden

Auch wer eine Vorschrift verletzt hat, die Schäden verhindern soll, haftet dafür nicht ohne weiteres. Es muss ihn zusätzlich ein Verschulden treffen.

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