Haftet der Hundehalter, wenn sein Hund ein Auto beschädigt?
günstig für Geschädigterbetrifft Hundehalter, Autofahrer, Geschädigte, Nachbarn
Ja. Wer seinen Hund in der Nähe einer Straße frei herumlaufen lässt, verwahrt ihn nicht ausreichend. Er haftet dann auch für Schäden bei Personen, die nicht am fließenden Verkehr teilnehmen, solange das Verhalten des Tieres nicht völlig untypisch war. Auch ein an den Verkehr gewöhnter Hund handelt nicht vernunftgeleitet.
Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 20.07.2016
(6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Der Schutzzweck des § 1320 ABGB umfaßt die Vermeidung aller Schäden an Personen und Sachen, die aus dem nicht vernunftgelenkten, sondern instinktgelenkten gefährlichen Verhalten von Tieren drohen. Bei objektiver Vernachlässigung der im Einzelfall gebotenen Verwahrung (hier: freies Herumlaufenlassen eines Hundes nahe einer Straße mit öffentlichem Verkehr) haftet deshalb der Hundehalter auch für Schäden, die anderen Personen als Teilnehmern am Fließverkehr entstanden sind und die bei gehöriger Verwahrung unterblieben wären, selbst wenn kein geradezu atypischer, wohl aber ein objektiv vorhersehbares Verhalten des Tieres vorliegt (hier: Hinaufspringen des Hundes auf ein am Straßenrand parkendes Auto aus ungeklärtem Grund).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
Hier: „Folgebiss“ durch einen Hund nach einem Verkehrsunfall.OGH 6 Ob 142/16z, 20.07.2016
Auch ein an den Straßenverkehr schulisch gewöhnter Hund kann nicht als vernunftgelenkt angesehen werden.OGH 8 Ob 571/84, 04.07.1984
Auch wer eine Schutzvorschrift übertreten hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch sonst eingetreten wäre, wenn auch auf anderem Weg und in anderer Weise. Dass es so gekommen wäre, muss aber der Schädiger beweisen.
günstig für Schädiger Verletzte Schutzvorschrift und Verschulden