Gilt mein gutmütiger Hund auf der Straße auch als Gefahr?
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 25.07.2024 (14 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1979)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auf einem Geh- und Radweg iSd § 2 Abs 1 Z 11a StVO ist der Halter mangels Anwendbarkeit des § 76 Abs 1 StVO nicht verpflichtet, sich mit seinem Hund an den Wegesrand zu halten.OGH 2 Ob 119/24z, 25.07.2024
- Diese Verletzung der Verwahrungs- bzw Beaufsichtigungspflicht ist keineswegs zu vernachlässigen, weil das Freilaufen eines Hundes auf der Straße eine erhebliche Unfallgefahr für den Fahrzeugverkehr darstellt.OGH 2 Ob 196/12f, 21.02.2013
- Hier: Der Tierhalter hat die objektiv gebotene Sorgfalt dadurch verletzt, dass er seinen Hund nicht (durch Anleinen oder Zurückrufen) daran gehindert hat, von der rechten Fahrbahnseite zur Fahrbahnmitte zu gehen.OGH 2 Ob 196/12f, 21.02.2013
- Wegen der Unberechenbarkeit der Tiere darf ihnen auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht die volle Bewegungsfreiheit gewährt werden, weil die Gefahr besteht, dass sie durch instinktive Bewegungen Menschen angehen und dabei zu Sturz bringen. Hier: Der Hund der Beklagten war ein noch junger, relativ großer (30 kg schwerer) Hund mit den Eigenschaften lebhaft, verspielt und ungestüm. Schon daraus ergibt sich eine das Normalmaß übersteigende Sorgfaltspflicht.OGH 6 Ob 227/05h, 03.11.2005
- Besteht doch die Gefahr, dass sie durch instinktive Bewegungen Menschen angehen und dabei zu Sturz bringen.OGH 5 Ob 513/92, 26.05.1992
- Gilt auch für gutmütige Hunde.OGH 8 Ob 90/83, 23.06.1983
- Hier: Sturz eines beinamputierten Mopedfahrers.OGH 8 Ob 157/80, 30.10.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030156 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 14.
- OGH 2 Ob 119/24z, 25.07.2024, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 142/16z, 20.07.2016, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Dass Sie gegen eine Schutzvorschrift wie die Straßenverkehrsordnung verstoßen haben, macht Ihr Verhalten für sich allein noch nicht grob fahrlässig. Der Verstoß muss objektiv besonders schwer wiegen und Ihnen auch persönlich schwerstens vorwerfbar sein.
Nein. Eine Verurteilung durch das Strafgericht sagt für sich allein noch nicht, dass Sie grob fahrlässig gehandelt haben. Das ist im Einzelfall zu prüfen, unter Bedachtnahme auf Ihre persönlichen Verhältnisse und die allgemeinen Lebensverhältnisse. Auch der Verstoß gegen eine Schutzvorschrift genügt für sich noch nicht.