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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.09.2017 · Fall aus Oberösterreich

OGH 9 ObA 83/17x

Worum es ging: Ist eine kurze Frist im Vertrag für meine Ansprüche gültig?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine Klausel, nach der Ansprüche verfallen, wenn sie nicht rasch geltend gemacht werden, ist grundsätzlich zulässig. Sittenwidrig ist sie nur dann, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschwert.

Ja. Die gesetzlichen Regeln darüber, wann eine Provision entsteht und wann sie fällig wird, sind größtenteils nicht zwingend. Ihr Dienstvertrag darf davon abweichen oder solche Ansprüche einschränken.

Die Abrechnung betrifft die bereits fälligen Provisionen. Sie muss die einzelnen Geschäfte bezeichnen und auch die Zahlungseingänge ausweisen, soweit davon abhängt, wann Ihre Provision fällig wird.

So lange, wie der Anspruch besteht, dem die Abrechnung dient. Rechnungslegung und Bucheinsicht sind bloß Nebenansprüche und verjähren gemeinsam mit dem Hauptanspruch. Anders ist es, wenn sich die Abrechnung keinem bestimmten Hauptanspruch zuordnen lässt, etwa beim Miteigentümer gegenüber dem Verwalter.

Ja. Der Anspruch auf einen Buchauszug ist nur ein Hilfsanspruch zur Provision. Er teilt deren Schicksal und unterliegt derselben Verjährungsfrist. Ist die Provision verjährt, können Sie auch den Buchauszug nicht mehr durchsetzen.

Ja. Der Anspruch auf Mitteilung über Ihre Provisionen kommt unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis und ist kein Ersatzanspruch wegen einer Entlassung. Die kurze Frist, die für solche Ersatzansprüche gilt, greift dafür deshalb nicht.

Der Buchauszug ist nur ein Auszug aus den Geschäftsbüchern, mit dem Sie die einzelnen provisionspflichtigen Geschäfte kontrollieren können. Für eine Beteiligung am Gewinn oder am Umsatz des ganzen Unternehmens gibt es ihn nicht. Dafür müssten sämtliche Geschäfte und alle Kosten offengelegt werden, und das wäre kein Auszug mehr.

Für jedes einzelne Geschäft Name und Anschrift des Kunden sowie alles, was für Ihre Provision zählt: Datum, Gegenstand und Umfang, Preis je Einheit und Gesamtpreis. Dazu die Angaben zur Ausführung samt Menge der Lieferung, verrechnetem Preis und eingegangenen Zahlungen. Und all das klar und übersichtlich.

Ja. Genau dazu dient der Buchauszug. Er soll Ihnen eine klare Übersicht über die von Ihnen verdienten Provisionen geben und Sie in die Lage versetzen, die Abrechnung Ihres Arbeitgebers selbst zu überprüfen.

Hat der Arbeitgeber es beharrlich unterlassen, Ihnen eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung auszuhändigen, darf er sich nicht auf den im Kollektivvertrag vorgesehenen Verfall Ihrer Ansprüche berufen. Das widerspräche Treu und Glauben.

Ja. Ein Kollektivvertrag darf auch für Ansprüche, auf die Sie nicht verzichten können, kurze Fristen zur Geltendmachung vorsehen; Fristen von drei oder vier Monaten gelten als zulässig. Solche Klauseln sind nur dann unwirksam, wenn sie gesetzlichen Fristen für die Geltendmachung widersprechen.

Das Gericht führt das Verfahren über die Rechnungslegung getrennt vom Verfahren über die Zahlung und entscheidet zuerst mit einem Teilurteil über die Abrechnung. Dieses rechtskräftige Teilurteil verhindert nur, dass über den bereits entschiedenen Punkt noch einmal verhandelt wird. Über das neue Zahlungsbegehren aus demselben Sachverhalt und die dazu erhobenen Einwendungen darf weiter verhandelt und entschieden werden.

Ja. Auch der selbständige Handelsvertreter kann verlangen, dass ihm ein Auszug aus den Büchern vorgelegt wird, und seine Provision danach beziffern. Die Abrechnung muss ausführlich sein; bloße Endsummen oder das Überlassen von Belegen genügen nicht.

Ihr Begehren wird so verstanden, wie es im Zusammenhang mit Ihrer Schilderung des Sachverhalts gemeint ist. Ein nur versehentlich falsch formuliertes Begehren hat das Gericht richtig zu fassen. Eine so geänderte Formulierung ist kein Zuspruch von mehr, als Sie verlangt haben.

Es zählt alles, was Sie im Verfahren an Tatsachen vorbringen, nicht nur der Text der Klage. Auch das, was Sie erst in der Verhandlung ergänzen, gehört dazu. Ebenso zählt, was beide Seiten übereinstimmend als unstrittig bezeichnen; darüber muss dann kein Beweis mehr aufgenommen werden.

Verlangen Sie zuerst Rechnungslegung und danach Zahlung, wird zunächst nur über die Rechnungslegung verhandelt und darüber mit Teilurteil entschieden. Erst danach können Sie Ihre Forderung ausreichend bestimmt formulieren, damit darüber entschieden werden kann.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1486 AngG Art. 1 § 34 AngG Art. 1 § 40 AngG Art. 10 ZPO § 52

Entscheidungstext

95 Absätze, 24.784 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.09.2017

Geschäftszahl

9ObA83/17x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Bianca Hammer und ADir. Gabriele Svirak als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F***** A*****, vertreten durch Dr. Erich Schwarz, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei (richtig lt HG Wien FN *****) W***** AG *****, vertreten durch Dr. Robert Schaar, Rechtsanwalt in Graz, wegen 1. Vorlage eines Buchauszugs und Zahlung (Stufenklage gemäß Art XLII EGZPO) sowie 2. 1.979,19 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. Mai 2017, GZ 12 Ra 28/17z-27, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. Oktober 2016, GZ 11 Cga 82/15t-23, teilweise Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Ersturteil einschließlich seines bereits in Rechtskraft erwachsenen Teils als Teilurteil zu lauten hat:

„1.1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen einen vollständigen Buchauszug über die von der klagenden Partei vermittelten Versicherungsverträge betreffend den Abrechnungszeitraum 1. 6. 2014 bis 5. 10. 2016 zu übermitteln.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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