Kann ich die Provisionsauskunft auch noch später verlangen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 27.09.2017 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dieser unterliegt jedoch der Verjährung, wobei der Lauf der Verjährungsfrist im Zeitpunkt beginnt, ab dem der Anspruch erstmals begehrt werden könnte, sohin nach Ende der Abrechnungsperiode.OGH 9 ObA 323/97h, 22.10.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028139 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 9 ObA 83/17x, 27.09.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Der Anspruch auf einen Buchauszug ist nur ein Hilfsanspruch zur Provision. Er teilt deren Schicksal und unterliegt derselben Verjährungsfrist. Ist die Provision verjährt, können Sie auch den Buchauszug nicht mehr durchsetzen.
Ja. Die gesetzlichen Regeln darüber, wann eine Provision entsteht und wann sie fällig wird, sind größtenteils nicht zwingend. Ihr Dienstvertrag darf davon abweichen oder solche Ansprüche einschränken.