OGH 8 Ob 98/20z
Worum es ging: Bekomme ich die Kosten für den Grabstein meines Kindes ersetzt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Wird ein Angehöriger getötet, sind die angemessenen Kosten eines Grabmals zu ersetzen; wie hoch angemessen ist, richtet sich nach Stand und Vermögen der Familie. Die spätere Instandhaltung und Pflege der Grabstätte muss dagegen nicht ersetzt werden.
Ja. Auch die Kosten für die Errichtung einer Gruft samt Grabdenkmal und für den Erwerb der Grabstelle gehören zu den Begräbniskosten. Diese Kosten belasten den Nachlass des Verstorbenen.
Ob eine Hilfskraft fahrlässig gehandelt hat, wird nach dem Maßstab beurteilt, der für Ihren Vertragspartner selbst gilt. Es kommt also auf dessen Fachkreis und Stellung an und nicht auf die persönlichen Fähigkeiten der Hilfskraft.
Ja, aber nur im Rahmen jener Aufgabe, mit der der Helfer betraut war. Wer Hilfspersonen einsetzt, darf seinen Vertragspartner dadurch nicht schlechter stellen. Genau in diesem Aufgabenbereich verwirklicht sich das Betriebsrisiko des Unternehmens.
Wer sich zur Erfüllung seiner Pflichten anderer bedient, nimmt den Vorteil der Arbeitsteilung in Anspruch. Deshalb soll er auch das Risiko tragen, wenn an seiner Stelle der Helfer schuldhaft Ihre geschützten Interessen verletzt.
Es wird gefragt, ob das Verhalten schuldhaft wäre, wenn der Geschäftsherr es selbst gesetzt hätte. Auf ein eigenes Verschulden des Helfers kommt es dabei nicht an.
Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv besonders schweren Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt voraus. Zusätzlich muss Ihnen dieser Verstoß nach Würdigung aller Umstände des Falls auch persönlich schwerstens vorzuwerfen sein.
Grob fahrlässig handelt nur, wer auffallend und ungewöhnlich sorglos ist, so wie es sonst nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt. Der Verstoß muss einen Schaden nicht bloß möglich, sondern sogar wahrscheinlich erscheinen lassen und auch persönlich schwer vorwerfbar sein.
Als auffallend sorglos gilt nur ein Versehen, das sich erheblich und ungewöhnlich von alltäglichen Unachtsamkeiten abhebt. Dabei muss der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich vorhersehbar gewesen sein. Der Verstoß gegen das normale Handeln muss auffallen.
Grob fahrlässig handelt, wer eine Sorgfaltspflicht außergewöhnlich und auffallend vernachlässigt. Dazu muss der Eintritt des Schadens wahrscheinlich und nicht bloß möglich vorhersehbar gewesen sein.
Nur dann, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung schon jetzt mit einer Änderung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu rechnen ist; darauf muss das Gericht auch ohne Einwand Bedacht nehmen. Bloß mögliche, ungewisse künftige Umstände bleiben außer Betracht. Ändern sich die Verhältnisse später, muss der Zahlungspflichtige selbst darauf dringen.
Wird ein Unterhaltspflichtiger getötet, umfasst der Ersatz nicht nur das, was den Hinterbliebenen bereits entgangen ist, sondern auch das, was ihnen künftig entgeht. Ersetzt wird alles, was sie bekommen hätten, wenn der Getötete noch leben würde.
Nein. Das Schmerzengeld wird grundsätzlich einmal für alles zugesprochen, was Sie erlitten haben und voraussichtlich noch erleiden werden. Sie können es daher nicht nach Belieben auf einzelne Zeiträume aufteilen. Eine spätere ergänzende Bemessung ist nur möglich, wenn die Folgen damals noch nicht überschaubar waren.
Ja. Ersetzt werden nicht nur die Kosten für die Anschaffung des Grabsteins, sondern darüber hinaus auch die Kosten dafür, das Grabdenkmal zu errichten.
Maßgeblich ist, was der Verstorbene tatsächlich geleistet hat. Das gilt auch dann, wenn diese Leistungen über das gesetzlich geschuldete Maß hinausgingen, solange sie noch in einem einigermaßen angemessenen Verhältnis dazu standen.
Das Schmerzengeld wird nicht Tag für Tag ausgerechnet. Das Gericht setzt den Betrag nach freier Überzeugung fest und berücksichtigt dabei alle Umstände, die körperlichen und seelischen Schmerzen sowie Art und Schwere der Verletzung.
Ja. Die Kosten eines Grabmals gehören zu den Kosten, die der Schädiger nach dem Tod des Verletzten zu ersetzen hat.
Nein. Bei der Berechnung der Rente für Hinterbliebene bleiben künftige Einkommensänderungen außer Betracht, wenn nicht sicher feststeht, dass sie eingetreten wären. Dasselbe gilt für eine mögliche Änderung der Steuerlast oder der Sorgepflichten.
Lässt sich nicht mehr feststellen, wie das Einkommen in der Familie tatsächlich aufgeteilt worden wäre, legt das Gericht den Verteilungsschlüssel nach eigenem Ermessen fest. Sie müssen also nicht jede Einzelheit beweisen.
Auch die künftige Entwicklung des Einkommens des Getöteten ist mitzuberücksichtigen. Dafür ist eine Prognose zu treffen, die sich nie mit voller Sicherheit absehen lässt. Es genügt die Entwicklung, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten war.
Zuerst wird vom gemeinsamen Einkommen der Ehegatten der Betrag für die fixen Haushaltskosten abgezogen. Vom Rest wird ermittelt, welcher Anteil auf die einzelnen Familienmitglieder entfiel, und dem Anteil der Ehefrau der vom Mann getragene Fixkostenanteil zugerechnet. Abgezogen wird nicht ihr gesamtes eigenes Einkommen, sondern nur der Betrag abzüglich ihres eigenen Fixkostenanteils; auf das Ergebnis muss sie sich ihre Witwenversorgung anrechnen lassen.
Geht eine Forderung des Verstorbenen auf mehrere Erben über, gelten diese nach der Einantwortung als Streitgenossen. Sie stehen im Verfahren also in einer besonderen gemeinsamen Stellung.
Klagen mehrere Personen gemeinsam, deren Ansprüche nichts miteinander zu tun haben, wird für jede von ihnen einzeln beurteilt, ob eine weitere Anfechtung möglich ist. Bestätigt das Berufungsgericht das Urteil nur für eine dieser Personen, muss es den auf sie entfallenden Streitgegenstand eigens bewerten.
Sind mehrere Personen nur formell in einem Verfahren verbunden, werden ihre Ansprüche nicht zusammengerechnet. Jeder Anspruch bleibt für sich zu betrachten.
Wenn mehrere Personen nur äußerlich gemeinsam klagen oder geklagt werden, wird für jede einzelne gesondert geprüft, ob das Rechtsmittel an das Höchstgericht zulässig ist. Die Ansprüche werden also nicht zusammengezählt.
Ja. Einen offensichtlichen Rechen- oder Schreibfehler darf das Gericht von sich aus richtigstellen, auch noch in einer höheren Instanz. Das gilt nicht als Abänderung der Entscheidung.
Ja. Offenbare Unrichtigkeiten in einem Urteil können jederzeit berichtigt werden, auch vom Gericht aus eigenem Antrieb und auch dann, wenn das Urteil bereits rechtskräftig ist.
Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.
Nein. Wer gemeinsam mit anderen wegen desselben Unfalls klagt, bleibt mit seinem Anspruch für sich. Auch dass Halter, Lenker und Versicherung gemeinsam geklagt werden, ändert daran nichts.
Für den seelischen Schmerz über den Verlust eines nahen Angehörigen gibt es nur dann Geld, wenn der Schädiger grob fahrlässig oder absichtlich gehandelt hat. Bei leichter Fahrlässigkeit oder bloßer Gefährdungshaftung besteht kein solcher Anspruch. Etwas anderes gilt, wenn Sie dadurch selbst gesundheitlich geschädigt wurden.
Ja. Es lässt sich zwar allgemein nicht sagen, welcher Stärke körperlicher Schmerzen ein seelisches Leid entspricht. Für die Bemessung des Schmerzengeldes dürfen aber unbedenklich Schmerzperioden herangezogen werden. Allgemein gültige Richtwerte gibt es nicht, es kommt sehr auf den Einzelfall an.
Nein. Auch bei seelischen Schmerzen wird das Schmerzengeld als Gesamtbetrag bemessen, wobei alle Umstände Ihres Falls zusammenwirken. Zeiträume dienen dabei nur als Rechenhilfe. Trifft seelisches Leid mit einem ersatzfähigen Trauerschaden zusammen, erhöht das den Betrag.
Das Schmerzengeld folgt keinen starren Regeln und wird nicht nach einem Tarif für einzelne Tage oder Zeiteinheiten berechnet. Jede Verletzung wird in ihrer Gesamtauswirkung nach den besonderen Umständen Ihres Falls betrachtet und auf dieser Grundlage bemessen.
Eine Vielzahl von Nachlässigkeiten und Unvorsichtigkeiten, von denen jede für sich die Schadensgefahr erhöht, kann zur Haftung wegen grober Fahrlässigkeit führen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Eisenstadt, 11.03.2020, 18 Cg 65/17m-74
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 09.07.2020, 1 R 66/20p-80
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1293 ABGB § 1299 ABGB § 1313a ABGB § 1327 ABGB § 549 JN § 55 StGB § 80 ZPO Art. 11 ZPO § 273 ZPO § 502 ZPO § 507a ZPO § 508
Entscheidungstext
98 Absätze, 48.345 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.01.2021
Geschäftszahl
8Ob98/20z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A*, 2. Al*, 3. C*, sämtliche vertreten durch Prutsch & Partner Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei B*Gesellschaft mbH, *, vertreten durch Hajek & Boss & Wagner Rechtsanwälte OG in Eisenstadt, wegen 1. (erstklagende Partei) 123.101,05 EUR sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), 2. (zweitklagende Partei) 23.000 EUR sA und 3. (drittklagende Partei) 30.500 EUR sA sowie 1. bis 3. (erst- bis drittklagende Partei) 9.000 EUR sA, über die Revisionen der erstklagenden Partei (Revisionsinteresse 23.100 EUR) und der beklagten Partei (Revisionsinteresse zu 1. [erstklagende Partei] 13.355,50 EUR; zu 3. [drittklagende Partei] 840 EUR) gegen das Teilurteil sowie den Rekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse 32.587,98 EUR) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. Juli 2020, GZ 1 R 66/20p-80, mit dem das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 11. März 2020, GZ 18 Cg 65/17m-74, zu 1. (erstklagende Partei) teilweise bestätigt, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben sowie zu 2. (zweitklagende Partei) und 3. (drittklagende Partei) zur Gänze bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
A.I. Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird als verspätet zurückgewiesen.
A.II. Der Revision der erstklagenden Partei wird teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Teilurteil in Ansehung der erstklagenden Partei wird dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der erstklagenden Partei 68.486,70 EUR samt 4 % Zinsen aus 42.546,40 EUR von 25. 9. 2017 bis 13. 11. 2019 sowie aus 68.486,70 EUR seit 14. 11. 2019 binnen 14 Tagen zu zahlen.
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