OGH 10 ObS 4/21t
Worum es ging: Muss mein befristeter Vertrag ein festes Enddatum haben?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis muss nicht unbedingt nach dem Kalender begrenzt sein. Seine Dauer muss aber von vornherein objektiv festgelegt sein und darf nicht von der Willkür der Vertragsparteien abhängen.
Nein. Beim Aussetzungsvertrag ruhen die beiderseitigen Pflichten, meist für eine bestimmte oder bestimmbare Zeit, das Arbeitsverhältnis selbst bleibt aber bestehen. Es wird weder beendet noch unterbrochen und lebt danach von selbst wieder auf.
Nein. Es genügt jede Äußerung, aus der für die andere Seite deutlich und zweifelsfrei hervorgeht, dass das Dienstverhältnis mit Ablauf einer bestimmten Frist enden soll. Auch die Ausstellung eines Dienstzeugnisses kann diesen Willen zeigen.
Eine Kündigung ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie kann schriftlich, mündlich oder unter Umständen auch durch schlüssiges Verhalten ausgesprochen werden.
Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.
Ja, aber nur unter strengen Voraussetzungen. Ein Verhalten oder auch ein Schweigen kann als Erklärung gelten, wenn es nach der Verkehrssitte eindeutig in eine Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, an einem ganz bestimmten Willen zu zweifeln. Dabei zählen immer die gesamten Umstände des Falls.
Eine Befristung kann nach dem Kalender festgelegt sein oder an ein bestimmtes Ereignis anknüpfen, dessen Eintritt bei der Vereinbarung feststeht. Es genügt, wenn der Endzeitpunkt objektiv feststellbar ist und die Vertragsparteien ihn nicht willkürlich beeinflussen können.
Eine durchgehende Erwerbstätigkeit liegt nicht vor, wenn Ihr persönliches Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft zwar noch während des aufrechten Dienstverhältnisses beginnt, das Dienstverhältnis aber aufgrund einer Vereinbarung schon vor der Geburt endet. Dann ist die Unterbrechung nicht bloß vorübergehend.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 21.10.2020, 10 Rs 88/20i-17
Zitierte Paragrafen
ABGB § 863 AngG Art. 1 § 19 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
57 Absätze, 18.602 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.04.2021
Geschäftszahl
10ObS4/21t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Faber sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Karl Schmid (aus dem Kreis der Arbeitnehmer)
als weitere Richter in der Sozialrechtssache der
klagenden Partei MMag.a Dr.in J*, *, vertreten durch Mag. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1030 Wien, Haidingergasse 1, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Oktober 2020, GZ 10 Rs 88/20i-17, den
Beschluss
gefasst:
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).