Welcher Zeitpunkt zählt für Kündigungsfrist und Abfertigung?
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Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 27.02.2025 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1953)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Daß der Kündigungstermin (- und zwar sowohl der gesetzwidrig verkürzte als auch der ordnungsgemäße -) bereits in jene Zeit fiel, in der eine sechsmonatige Kündigungsfrist gegolten hätte, ist unerheblich.OGH 4 Ob 99/82, 21.09.1982
- Zeitpunkt, in welchem der Dienstgeber spätestens kündigen konnte.OGH 4 Ob 69/76, 09.11.1976
- Die vom Dienstgeber in das Kündigungsschreiben aufgenommene Dauer der Kündigungsfrist ist nicht maßgebend für den Zeitpunkt, zu dem das Dienstverhältnis endet.OGH 4 Ob 3/56, 24.04.1956
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028823 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 9.
- OGH 8 ObS 4/24g, 27.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 ObS 5/24d, 14.01.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 60/24z, 21.11.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Obs 5/23b, 26.06.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Grundsätzlich nicht. Für die Dauer der Kündigungsfrist zählen nur die Zeiten, die Sie als Angestellter bei demselben Arbeitgeber zurückgelegt haben. Etwas anderes gilt, wenn Ihnen Vordienstzeiten vertraglich angerechnet wurden; eine solche Anrechnung wirkt im Allgemeinen auch auf die Kündigungsfrist.
Wird Ihr Dienstverhältnis vom Dienstgeber vorzeitig beendet, können Sie den Teil der Abfertigung, der über die gesetzliche hinausgeht, nicht sofort verlangen. Diesen Teil erhalten Sie erst, wenn der Zeitraum abgelaufen ist, für den der Dienstvertrag geschlossen wurde.