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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.06.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 8 Obs 5/23b

Worum es ging: Was steht mir zu, wenn ich wegen des Chefs austreten musste?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sind Sie wegen eines schuldhaften Verhaltens Ihres Arbeitgebers vorzeitig ausgetreten, haben Sie Anspruch auf die sogenannte Kündigungsentschädigung. Sie ist kein Entgelt, sondern Schadenersatz. Soweit sie höchstens drei Monate abdeckt, wird sie sofort mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig.

Wie lang die Kündigungsfrist ist, richtet sich nach den Verhältnissen zu dem Zeitpunkt, an dem gekündigt wird. Alles, was an das Ende des Arbeitsverhältnisses anknüpft, etwa die Höhe der Abfertigung, richtet sich dagegen nach dem Termin, zu dem gekündigt wurde.

Wer wegen der Insolvenz des Arbeitgebers vorzeitig austritt, leitet seine Ansprüche aus den Regeln über die vorzeitige Beendigung ab. Er bekommt daher nur das Entgelt für jenen Zeitraum, der bis zu einer ordnungsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses verstrichen wäre. Sie sollen so gestellt werden, als wäre das Arbeitsverhältnis vom Insolvenzverwalter gekündigt worden.

Auch der Austritt wegen der Insolvenz des Arbeitgebers begründet einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung. Dabei sind eine vereinbarte längere Kündigungsfrist und der Kündigungstermin zu beachten. Wie lange das Entgelt gebührt, richtet sich danach, wann das Arbeitsverhältnis ohne die Insolvenzeröffnung hätte beendet werden können.

Ob Ihnen eine längere Kündigungsfrist zusteht, richtet sich nicht nach dem Tag, an dem die Kündigung ausgesprochen wurde. Maßgeblich ist der letztmögliche Tag, an dem für denselben Endtermin noch mit der kürzeren Frist gekündigt hätte werden können. Haben Sie an diesem Tag das entsprechende Dienstjahr bereits vollendet, gilt die längere Frist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1162b ASGG § 77 AngG Art. 1 § 20 AngG Art. 1 § 29 IO § 25

Entscheidungstext

38 Absätze, 7.829 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.06.2024

Geschäftszahl

8ObS5/23b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat MMag. Matzka als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Elisabeth Schmied (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Karl Schmid-Wilches (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei V*, vertreten durch HAIDER OBEREDER PILZ Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei IEF Service GmbH, Geschäftsstelle Wien, Linke Wienzeile 246, 1150 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17–19, wegen 2.553 EUR sA (Insolvenz-Entgelt), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. September 2023, GZ 9 Rs 47/23g-13, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 27. März 2023, GZ 3 Cgs 27/23s-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

1. Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie wie folgt zu lauten haben:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen 2.553 EUR Insolvenz-Entgelt zu zahlen sowie die mit 846,29 EUR (darin 140,25 EUR USt) bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.“

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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