Zählt jeder etwas riskante Betrieb als gefährlicher Betrieb?
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 28.06.2016 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Betrieb eines Strandbades samt Wassersprunganlage.OGH 9 Ob 70/06v, 15.11.2006
- Hier: Betrieb eines Selbstbedienungs-Sonnenstudios.OGH 1 Ob 26/00f, 22.02.2000
- Hier: "Sturmboot"-Schaukel - kein gefährlicher BetriebOGH 4 Ob 506/84, 10.07.1984
- BetonpumpeOGH 8 Ob 245/80, 12.02.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029156 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 2 Ob 129/15g, 28.06.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Auch ein allgemein fehlerfreies Produkt kann in bestimmten Verwendungen gefährlich sein. Der Hersteller haftet dann, wenn er mit einer solchen Verwendung rechnen musste und dennoch nicht auf die drohenden Gefahren hingewiesen hat.
Ein genereller Verzicht auf Ersatzansprüche im Voraus wird als anstößig empfunden. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird eine so weit gehende Abweichung von den gesetzlichen Regeln nicht hingenommen. Im Zweifel gilt sie nicht als vereinbart oder wird eng ausgelegt.