Darf ein Vertrag jede Haftung des Unternehmers ausschließen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 24.01.2024 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verbandsklage wegen Mietvertragsklauseln; Vermieter soll nur für den Ersatz des Vermögensschadens aufgrund einer Vertragsverletzung haften, soweit sie oder eine Person, für die er einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat [Klausel 31].OGH 9 Ob 4/23p, 24.01.2024
- Bewirkt eine Klausel (hier: AGB-Klauseln im Reisevermittlungsvertrag; Verbandsklage) eine generelle Haftungsbefreiung, die – im verbraucherfeindlichsten Sinn ausgelegt – nicht nur die Verantwortlichkeit für leichte Fahrlässigkeit ausschließt, verstößt diese gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG. Ebenso wenn sie die Haftung für Personenschäden unzulässigerweise beschränkt.OGH 1 Ob 191/16v, 23.11.2016
- Hier: Auch die vertragliche Hauptleistungspflicht ‑ dem Kunden das Funknetz samt technischer Einrichtungen zum Gebrauch zur Verfügung zu stellen ‑ ist in einem „technisch komplexen Geschäftsfeld“ zu erbringen.OGH 2 Ob 20/15b, 25.02.2016
- Wird in einer Klausel unabhängig von der Ursache und damit auch bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten die Haftung des Kreditkartenunternehmens (einer Bank) für leicht fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden, (nicht näher konkretisierte und daher unklare) „Folgeschäden“ und entgangenen Gewinn ausgeschlossen, liegt ein Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB vor. Der gänzliche Ausschluss der Haftung jedenfalls für reine Vermögensschäden ist sehr erheblich, weil die Freizeichnung auch bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten zum Tragen kommt und die hier verursachten Schäden mit hoher Wahrscheinlichkeit gerade solche im bloßen Vermögen des Kunden sind. Eine sachliche Rechtfertigung für einen solchen weitgehenden Haftungsausschluss ist nicht zu erkennen.OGH 1 Ob 105/14v, 24.07.2014
- Hier: AGB eines Anbieters von Leistungen im Bereich Internet/Telekommunikation/Kabelfernsehen - Verbandsprozess.OGH 7 Ob 84/12x, 14.11.2012
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Klausel, nach der das beklagte Kreditunternehmen keine Haftung übernimmt für den Fall, dass sich ein Vertragsunternehmen aus irgendwelchen Gründen weigert, die Karte zu akzeptieren, oder die Karte infolge technischer Störungen an Transaktionsverarbeitungsgeräten nicht einsetzbar ist (Klausel 6).OGH 10 Ob 70/07b, 28.01.2009
- Hier: Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens, die dem Konsumenten die „volle Haftung" für „alle Schäden" durch die Benutzung der Karte nach Verlust oder Diebstahl auferlegt, wenn er die Karte als Karteninhaber nicht sofort nach „Erhalt" an der dafür vorgesehenen Stelle unterschreibt, verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB, weil - bei kundenfeindlichster Auslegung - eine Haftung des beklagten Kreditkartenunternehmens generell ausgeschlossen werden soll (Klausel 2).OGH 10 Ob 70/07b, 28.01.2009
- Freizeichnungserklärungen als Vorausverzicht auf Schadenersatzansprüche, wenn sie zB eine generelle Freizeichnung der Bank für Schadenersatzansprüche „jeglicher Art" darstellen, sind nicht zu rechtfertigen.OGH 10 Ob 70/07b, 28.01.2009
- Hier: Unzulässiger Haftungsausschluss der Bank bei Missbrauch von Fernabfragecodes. (Klausel 38)OGH 4 Ob 221/06p, 20.03.2007
- Hier: Haftungsfreizeichnung in der Badeordnung eines Schwimmbadbetreibers.OGH 6 Ob 160/00y, 22.02.2001
- Die Freizeichnung von der Haftung für Personenschäden in AGBs ist auch insoweit, als sie sich auf leichte Fahrlässigkeit bezieht, schon ganz allgemein als Verstoß gegen die guten Sitten zu beurteilen, sie war deshalb auch schon vor dem Inkrafttreten des § 6 Abs 1 Z 9 KSchG als gröbliche Benachteiligung des anderen Teils unwirksam (so bereits 1 Ob 400/97y).OGH 6 Ob 160/00y, 22.02.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016567 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 16.
- OGH 9 Ob 4/23p, 24.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 222/22h, 21.11.2023, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 179/20z, 25.02.2021, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 60/17x, 20.02.2018, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 228/17h, 21.12.2017, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 243/16s, 10.02.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 87/15b, 22.03.2016, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 20/15b, 25.02.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 879
- ABGB § 1444
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG) § 6 · Unzulässige Vertragsbestandteile
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, auch in vorformulierten Geschäftsbedingungen darf die Haftung auf Absicht und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden. Für Schäden an der Person gilt das nicht, ebenso wenig für Beschränkungen, die Sie ohne sachlichen Grund erheblich benachteiligen.
Ja. Bei einem Vertrag zwischen Unternehmern bleibt ein umfassendes Aufrechnungsverbot in den Geschäftsbedingungen wirksam, solange der Verwender keine marktbeherrschende Stellung hat und der schwächere Teil unter mehreren möglichen Vertragspartnern wählen kann. Die strengere Verbraucherregel wird dann nicht sinngemäß angewendet.