Was passiert, wenn ich trotz Nachfrage nichts Genaues sage?
betrifft Mieter, Wohnungseigentümer, Antragsteller, Parteien
Dann forscht das Gericht nicht weiter. Auch dort, wo es den Sachverhalt von sich aus ermitteln muss, endet das, sobald Sie nichts vorbringen oder Ihre Angaben trotz Anleitung so unbestimmt bleiben, dass sie nicht überprüfbar sind.
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Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 16.04.2024 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1963)
Die Pflicht des Gerichtes zur amtswegigen Prüfung des Sachverhaltes endet dort, wo ein Vorbringen der Parteien überhaupt nicht vorliegt oder trotz richterlicher Anleitung nicht so konkretisiert wird, dass eine Überprüfung möglich ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Beschlussanfechtung nach § 29 WEG 2002.OGH 5 Ob 48/13i, 20.09.2013
- Es liegt am Einspruchswerber selbst, schon im Einspruch die der Erfüllung seiner Offenlegungspflicht nach § 277 UGB entgegenstehenden Hindernisse darzutun.OGH 6 Ob 235/11v, 21.12.2011
- Die Gerichte haben die im Rahmen des geltend gemachten Beschlussanfechtungsgrundes gewonnene Sachverhaltsgrundlage zu berücksichtigen.OGH 5 Ob 4/10i, 27.05.2010
- Die im außerstreitigen Verfahren geltende Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung findet dort eine natürliche Grenze, wenn ein Vorbringen der Parteien überhaupt nicht vorliegt und Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärungsbedürftigkeit fehlen.OGH 3 Ob 28/09b, 22.04.2009
- Hier: Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8, Z 9, Z 12 MRG.OGH 5 Ob 145/08x, 26.08.2008
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Wenn sich ein Antragsteller im kontradiktorischen außerstreitigen Verfahren nach Erörterung einer konkreten, sachentscheidenden Frage vor Wirksamwerden des Neuerungsverbots nicht bereit findet, seine Ausführungen den konkreten Beweisergebnissen anzupassen, sondern wie hier, weiterhin auf den Sachverhaltselementen der Unbrauchbarkeit der Wohnung beharrt, verbietet sich auch im Außerstreitverfahren eine amtswegige Ermittlung des wahren Sachverhalts, weil das Verfahren der Dispositionsbefugnis der Parteien unterliegt.OGH 5 Ob 145/08x, 26.08.2008
- Hier: Das Firmenbuchgericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Geschäftsführer zu erforschen, um eine allfällige Unverhältnismäßigkeit der Zwangsstrafe beurteilen zu können.OGH 6 Ob 20/08x, 21.02.2008
- Hier: Das Firmenbuchgericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen nach allenfalls möglichen Hinderungsgründen zu forschen, die der Rechnungslegungspflicht des Masseverwalters entgegenstehen.OGH 6 Ob 246/07f, 07.11.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069653 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 20.
- OGH 5 Ob 40/24d, 16.04.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 29/24m, 12.03.2024, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 41/23k, 19.04.2023
- OGH 5 Ob 27/21p, 31.01.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 68/21t, 14.06.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 80/18b, 18.07.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 16/18s, 15.05.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 49/16s, 14.06.2016, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 20/16a, 14.06.2016, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 110/15k, 25.01.2016
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) Art. 10 § 2
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 52 · Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren
Verwandte Fragen
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