OGH 9 ObA 41/20z
Worum es ging: Reicht es, dass die zweite Ursache nicht ganz ungewöhnlich war?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der rechtliche Zusammenhang bleibt auch dann bestehen, wenn eine weitere Ursache hinzukommt, mit der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu rechnen ist oder die zumindest nicht außerhalb der menschlichen Erwartung liegt. Sie muss nicht normal sein, nur nicht ganz außergewöhnlich.
Zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit besteht nur ein Unterschied im Ausmaß; er lässt sich nur nach dem einzelnen Fall beurteilen. Nicht jede Übertretung einer Unfallverhütungsvorschrift ist schon grobe Fahrlässigkeit. Beurteilt wird nach einem sachlichen Maßstab, der sich nach der Stellung im Betrieb richtet; an einen Unternehmer werden dabei besonders hohe Anforderungen gestellt.
Wer gegen eine Schutzvorschrift verstößt, haftet nur für jenen Schaden, den diese Vorschrift verhindern sollte. Für andere Schäden begründet der Verstoß keine Haftung.
Die Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, darunter jene für Bauarbeiten, dienen dem Schutz von Leben und Gesundheit bei der beruflichen Tätigkeit. Wer sie verletzt, kann dafür einstehen müssen.
Auch ein einmaliger Verstoß gegen Schutzvorschriften kann grob fahrlässig sein, wenn nach den Umständen ein Schaden wahrscheinlich vorhersehbar war. Umgekehrt begründet nicht jede Übertretung einer Schutzvorschrift schon grobe Fahrlässigkeit.
Grob fahrlässig handelt, wer eine Sorgfaltspflicht außergewöhnlich und auffallend vernachlässigt. Dazu muss der Eintritt des Schadens wahrscheinlich und nicht bloß möglich vorhersehbar gewesen sein.
Wer in der Berufung keine Einwände gegen die rechtliche Beurteilung erhoben hat, kann das später nicht nachholen. In der Revision ist eine versäumte Rechtsrüge ausgeschlossen.
Ein Schaden wird nur ersetzt, wenn die verletzte Vorschrift gerade solche Schäden verhindern sollte. Wie weit dieser Schutzzweck reicht, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern ist im jeweiligen Fall durch Auslegung zu bestimmen.
Nein. Entscheidend ist nicht, wie viele Vorschriften verletzt wurden, sondern wie schwer der Sorgfaltsverstoß wiegt und wie wahrscheinlich ein Schaden dadurch war. Geprüft wird vor allem, ob ganz einfache und naheliegende Überlegungen unterlassen wurden. Auch eine Reihe für sich harmloser Fehler kann in ihrer Gesamtheit schwer wiegen.
Wird geprüft, ob jemand einen Arbeitsunfall grob fahrlässig verursacht hat, darf auch das Verhalten des verunglückten Versicherten mitberücksichtigt werden. Das Gesetz schließt das nicht aus.
In der Regel nicht. Wie schwer ein Verschulden wiegt und in welchem Ausmaß Sie ein Mitverschulden trifft, hängt so stark vom Einzelfall ab, dass darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift der Oberste Gerichtshof ein.
Wenn das schädigende Ereignis nach allgemeiner Lebenserfahrung für den Schaden gleichgültig war und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen dazu beigetragen hat. Für solche atypischen Folgen muss der Schädiger nicht einstehen. War die Möglichkeit des Schadens dagegen nicht so weit entfernt, dass vernünftigerweise niemand damit rechnen musste, wird gehaftet.
Ob ein Schaden noch als zurechenbare Folge eines Ereignisses gilt, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab. Solche Fragen sind daher im Allgemeinen keine erheblichen Rechtsfragen und rechtfertigen keine Anrufung des Höchstgerichts. Dasselbe gilt für die Beurteilung, ob der Schaden vom Schutzzweck einer Norm erfasst ist.
Die Vorschriften über die Sicherheit von Maschinen schützen vor allem jene Menschen, die mit und an den Maschinen arbeiten. Verhindert werden sollen auch Gefahren, die entstehen, wenn eine Maschine nicht ordnungsgemäß verwendet wird. Der Schutz bleibt nicht auf den unmittelbaren Verwender beschränkt.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 20.02.2020, 7 Ra 67/19f-46
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1311 ASVG § 333 ASVG § 334 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
33 Absätze, 9.135 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.08.2020
Geschäftszahl
9ObA41/20z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Cadilek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei 1. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Göstinger Straße 26, 8010 Graz, und 2. Österreichische Gesundheitskasse, Josef-Pongratz-Platz 1, 8010 Graz, beide vertreten durch Dr. Peter Schaden, Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei W***** GesmbH, *****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 157.946,53 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Februar 2020, GZ 7 Ra 67/19f-46, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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