Wird jeder Vorfall für sich beurteilt oder alles zusammen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1951, zuletzt bestätigt am 30.09.2025 (47 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1951)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 77/90, 25.04.1990
- Hier: Prokurist der zum Teil widerrechtlich beschaffte, vertrauliche Unterlagen, zum Teil Unterlagen, die schutzwürdige persönliche Daten anderer Mitarbeiter betrafen, in Privatarchiven sammelte und aufbewahrte.OGH 9 ObA 273/89, 21.11.1989
- Ein Arbeitnehmer, der sich während eines langjährigen Arbeitsverhältnisses immer wohlverhalten hat, wird einen größeren Vertrauensvorschuss erwarten dürfen als ein Arbeitnehmer, der sich einer Verfehlung bereits schuldig gemacht hat.OGH 4 Ob 65/84, 22.05.1984
- Wenn die Vertrauensunwürdigkeit auf einem fortgesetzten Verhalten beruht.OGH 4 Ob 51/83, 10.05.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029790 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 47.
- OGH 8 ObA 45/25p, 30.09.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 35/25t, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 92/18x, 27.09.2018, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 1/18g, 26.01.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 118/17v, 28.11.2017, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 68/17s, 27.09.2017, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 119/16i, 28.10.2016, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 5/16z, 18.03.2016, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 12/16d, 18.03.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
In der Regel nicht. Das Verhalten, auf das eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit gestützt wird, muss während des Arbeitsverhältnisses stattgefunden haben. Frühere Verfehlungen rechtfertigen die Entlassung nur ausnahmsweise und nur, wenn ein innerer sachlicher Zusammenhang mit Ihrer jetzigen Tätigkeit besteht.
An einem objektiven Maßstab: an den Begleitumständen des Falles und an den üblichen Anschauungen der beteiligten Kreise. Das persönliche Empfinden Ihres Arbeitgebers entscheidet nicht. Verhalten außerhalb der Arbeit zählt nur, wenn es das geschäftliche Vertrauen nachteilig beeinflussen kann.