Wovon hängt ab, wie streng ein Tier beaufsichtigt werden muss?
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (45 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verstoß gegen die objektiven Sorgfaltspflichten vertretbar bejaht, da Beklagte – wenn auch nur für wenige Sekunden – keine Sicht mehr auf den nicht angeleinten Hund hatte, zumal sie dadurch die Möglichkeit verlor, auf dessen (unerwünschtes) Verhalten Einfluss zu nehmen.OGH 4 Ob 163/25m, 16.12.2025
- Hier: freie Weidehaltung von Mutterkühen mit KälbernOGH 7 Ob 70/25g, 22.04.2025
- Hier: Verladung eines Ochsen.OGH 2 Ob 174/21h, 27.01.2022
- Hier: Beis: Hier: Führen eines Pferdes mit Halfter und Führstrick auf nicht eingezäunter Wiese neben Straße mit Anrainerverkehr; Haftung des Tierhalters bei Kollision mit Vespafahrer nach Erschrecken und Ausbrechen des Pferdes.OGH 2 Ob 70/16g, 25.05.2016
- Aufgrund des unberechenbaren Verhaltens von Pferden als Fluchttieren können Pferde (auch angesichts ihrer Größe und des dadurch gegebenen Risikos eines Schadens) nicht als ungefährliche Haustiere angesehen werden.OGH 2 Ob 70/16g, 25.05.2016
Alle 23 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Rund 9 Monate junger, 20 bis 25 kg schwerer und nur lose angeleinter Hund<br/>auf einem Hundeabrichteplatz (Junghundekurs).OGH 8 Ob 6/15p, 23.01.2015
- Hier: a) und b).OGH 5 Ob 5/13s, 14.02.2013
- Besondere Umstände können im Einzelfall zu einer Anhebung der Sorgfaltsanforderungen führen.OGH 2 Ob 85/11f, 28.06.2012
- Hier: Mutterkühe greifen Wanderer mit Hund an.OGH 3 Ob 110/07h, 28.06.2007
- Bei der Interessenabwägung kommt der Unversehrtheit von Menschen ein besonders hoher Stellenwert zu.OGH 3 Ob 110/07h, 28.06.2007
- Der Hund der Beklagten war ein noch junger, relativ großer (30 kg schwerer) Hund mit den Eigenschaften lebhaft, verspielt und ungestüm. Schon daraus ergibt sich eine das Normalmaß übersteigende Sorgfaltspflicht.OGH 6 Ob 227/05h, 03.11.2005
- Hier: Deckwidder unter Schafherde.OGH 9 Ob 132/04h, 06.06.2005
- Stehen mehrere Verwahrungsorte zur Verfügung, so ist die Verwahrung an jenem Ort erforderlich, an dem die Gefahr der Verursachung eines Schadens möglichst gering ist.OGH 2 Ob 308/03p, 15.01.2004
- Hier: Angebundenes Ponny auf einer nicht eingezäunten Weide.OGH 1 Ob 221/03m, 17.10.2003
- Hier: Errichtung einer Absperrung zum Nachbarbalkon nicht geboten.OGH 1 Ob 25/02m, 13.12.2002
- Katzen sind grundsätzlich nicht als gefährliche Tiere einzustufen.OGH 1 Ob 25/02m, 13.12.2002
- Je gefährlicher ein Tier ist, desto sorgfältiger ist es zu verwahren (JBl 1982, 150).OGH 5 Ob 207/98x, 29.09.1998
- Es ist nicht nur das bisherige Verhalten des Tieres, sondern auch die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit einer Schadenszufügung durch das Tier zu prüfen (so schon RZ 1983/27).OGH 3 Ob 2229/96g, 10.07.1996
- Es muss zwar nicht jede denkbare Möglichkeit einer Schädigung ausgeschlossen (vgl. Reischauer in Rummel ABGB2 § 1320 Rz 12, 20 ff mwN), aber doch das Risiko nach der Wahrscheinlichkeit seiner Verwirklichung bedacht werden.OGH 7 Ob 2008/96m, 27.03.1996
- Bei besonderer Gefährlichkeit des Tieres ist besondere Sorgfalt geboten.OGH 1 Ob 646/94, 27.03.1995
- Gegenüber der durch ein Tier drohenden Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit von Menschen hat das Interesse der Allgemeinheit oder einzelner Personengruppen an der abwechslungsreichen Gestaltung von Faschingsumzügen zurückzutreten.OGH 3 Ob 1530/86, 03.12.1986
- Hier: Der Hund hatte mehrmals die körperliche Unversehrtheit von Menschen bedroht und auch zugebissen.OGH 5 Ob 648/83, 04.10.1983
- Hier: Pferd.OGH 7 Ob 649/83, 23.06.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030081 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 45.
- OGH 4 Ob 163/25m, 16.12.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 168/19w, 30.04.2020, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 70/16g, 25.05.2016
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ob ein Verhalten rechtswidrig war, misst sich an Verhaltensgeboten, die für die konkrete Situation im Vorhinein ausformuliert sind und die erforderliche Sorgfalt bestimmen. Dabei ist darauf zu achten, dass dem Schädiger keine völlig unerfüllbaren Sorgfaltspflichten auferlegt werden.
Nicht jede Folge, die ohne die Handlung nicht eingetreten wäre, muss ersetzt werden. Neben der Frage, ob die Handlung den Schaden verursacht hat, wird zusätzlich bewertet, ob die Folge dem Haftenden noch zugerechnet werden kann. Auf diese Weise wird seine Verantwortung sinnvoll eingeschränkt.