Hafte ich für Schäden durch eine nicht erkennbare Gefahr?
günstig für Hauseigentümer betrifft Hauseigentümer, Wohnungseigentümer, Vermieter, Geschädigte
Die Haftung des Gebäudebesitzers setzt voraus, dass die Absturzgefahr erkennbar oder zumindest voraussehbar war. War sie das nicht, kommt eine Haftung nicht in Betracht. Es kommt also darauf an, ob die Gefahr überhaupt zu bemerken war.
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Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 25.04.2025 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1956)
Die Haftung des Gebäudebesitzers nach § 1319 ABGB setzt Erkennbarkeit oder doch Voraussehbarkeit der Absturzgefahr voraus.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Fast 90 Jahre alter unterirdischer Kanal, dessen Bauzustand seit mehr als 60 Jahren nicht überprüft wurde - Haftung bejaht.OGH 10 Ob 12/23x, 31.10.2023
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030204 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 5.
- OGH 8 Ob 157/24g, 25.04.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 10 Ob 12/23x, 31.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 152/21y, 25.10.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 118/19t, 24.09.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
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