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Hafte ich für Schäden durch eine nicht erkennbare Gefahr?

günstig für Hauseigentümer betrifft Hauseigentümer, Wohnungseigentümer, Vermieter, Geschädigte
Die Haftung des Gebäudebesitzers setzt voraus, dass die Absturzgefahr erkennbar oder zumindest voraussehbar war. War sie das nicht, kommt eine Haftung nicht in Betracht. Es kommt also darauf an, ob die Gefahr überhaupt zu bemerken war.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 25.04.2025 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1956)

Die Haftung des Gebäudebesitzers nach § 1319 ABGB setzt Erkennbarkeit oder doch Voraussehbarkeit der Absturzgefahr voraus.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030204 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 5.

Im Gesetz

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