Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 2 Ob 42/24a
Worum es ging: Müssen meine Eltern mir bei der Hochzeit etwas geben?
Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Haben Sie selbst kein ausreichendes Vermögen, sind Eltern oder Großeltern verpflichtet, Ihnen bei der Eheschließung eine Ausstattung zu geben oder anteilig dazu beizutragen. Dieser Anspruch geht aus ihrer Unterhalts- und Versorgungspflicht hervor und bildet deren letzten Akt; er wird daher im Wesentlichen wie Unterhalt bemessen. Ob und in welcher Höhe er zusteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv besonders schweren Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt voraus. Zusätzlich muss Ihnen dieser Verstoß nach Würdigung aller Umstände des Falls auch persönlich schwerstens vorzuwerfen sein.
Grob fahrlässig handelt nur, wer auffallend und ungewöhnlich sorglos ist, so wie es sonst nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt. Der Verstoß muss einen Schaden nicht bloß möglich, sondern sogar wahrscheinlich erscheinen lassen und auch persönlich schwer vorwerfbar sein.
Als auffallend sorglos gilt nur ein Versehen, das sich erheblich und ungewöhnlich von alltäglichen Unachtsamkeiten abhebt. Dabei muss der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich vorhersehbar gewesen sein. Der Verstoß gegen das normale Handeln muss auffallen.
Grob fahrlässig handelt, wer eine Sorgfaltspflicht außergewöhnlich und auffallend vernachlässigt. Dazu muss der Eintritt des Schadens wahrscheinlich und nicht bloß möglich vorhersehbar gewesen sein.
Nein. Ersetzt wird nur der Unterhalt, der Ihnen durch den Tod künftig entgeht. Beträge, die der Getötete schon vor der Schädigung schuldig geblieben war, muss der Schädiger nicht zahlen. Das gilt auch dann, wenn Sie dafür bereits einen Gerichtstitel in der Hand haben.
Sind mehrere Personen nur formell in einem Verfahren verbunden, werden ihre Ansprüche nicht zusammengerechnet. Jeder Anspruch bleibt für sich zu betrachten.
Wenn mehrere Personen nur äußerlich gemeinsam klagen oder geklagt werden, wird für jede einzelne gesondert geprüft, ob das Rechtsmittel an das Höchstgericht zulässig ist. Die Ansprüche werden also nicht zusammengezählt.
Das kommt darauf an. Nur wenn Ihre mehreren Forderungen in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen oder sich gegen eng verbundene Gegner richten, werden sie zusammengezählt. Andernfalls wird jede Forderung für sich betrachtet, was auch darüber entscheidet, ob ein Rechtsmittel offensteht.
In der Regel nicht. Wie schwer ein Verschulden wiegt und in welchem Ausmaß Sie ein Mitverschulden trifft, hängt so stark vom Einzelfall ab, dass darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift der Oberste Gerichtshof ein.
Für den seelischen Schmerz über den Verlust eines nahen Angehörigen gibt es nur dann Geld, wenn der Schädiger grob fahrlässig oder absichtlich gehandelt hat. Bei leichter Fahrlässigkeit oder bloßer Gefährdungshaftung besteht kein solcher Anspruch. Etwas anderes gilt, wenn Sie dadurch selbst gesundheitlich geschädigt wurden.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 30.01.2024, 11 R 5/24x-30
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1220 ABGB § 1325 ABGB § 1327 JN § 55 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
30 Absätze, 6.197 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.04.2024
Geschäftszahl
2Ob42/24a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. I *, 2. K*, und 3. P*, alle vertreten durch Dr. Borns Rechtsanwalts GmbH & Co KG in Korneuburg, gegen die beklagten Parteien 1. J*, 2. N*, und 3. N*, alle vertreten durch Anzböck & Brait Rechtsanwälte GmbH in Tulln, wegen 1) 38.528,33 EUR sA, 2) 32.093,33 EUR sA, und 3) 40.712,90 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2024, GZ 11 R 5/24x-30, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Die außerordentliche Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung jeweils eines Teilbegehrens von 800 EUR sA (im Erbweg übergegangene Schmerzengeldansprüche) richtet, zurückgewiesen.
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