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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.09.2021 · Fall aus Tirol

OGH 5 Ob 139/21h

Worum es ging: Kann ich meine Klage nachträglich auf mehr Geld ausdehnen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nach Ablauf der Verjährungsfrist können Sie Ihr Begehren nicht mehr erfolgreich auf einen höheren Betrag ausdehnen. Eine Klage unterbricht die Verjährung nämlich nur für den eingeklagten Teil; für den nicht eingeklagten Rest läuft die Frist weiter.

Auch wenn Sie den monatlich berechneten Verdienstentgang zu einem Gesamtbetrag zusammenzählen, wird daraus keine einmalige Abfindung. Für die Verjährung wird Ihr Anspruch weiterhin wie eine laufende Rente beurteilt.

Haben Sie rechtzeitig auf Feststellung geklagt, dass der Schädiger auch für künftige Schäden haftet, dürfen Sie Ihre Schmerzengeldforderung später ohne Weiteres erhöhen. Die Verjährung steht dem dann nicht entgegen.

Ja. Auch wenn ein Gericht rechtskräftig festgestellt hat, dass Ihnen Ersatz zusteht, verfallen die einzelnen laufenden Zahlungen jeweils drei Jahre nach ihrer Fälligkeit. Sie müssen die nach dem Urteil fällig werdenden Beträge also rechtzeitig einfordern.

Ja. Haben Sie ein rechtskräftiges Urteil erwirkt, das Ihren Anspruch feststellt, kann Ihnen dreißig Jahre lang keine Verjährung mehr entgegengehalten werden. Eine Ausnahme gilt für regelmäßig wiederkehrende Leistungen wie Renten oder Unterhalt: diese verfallen weiterhin nach drei Jahren.

Wird einer Feststellungsklage stattgegeben, ist damit die Verjährung aller Schadenersatzansprüche unterbrochen, die zu diesem Zeitpunkt noch in der Zukunft lagen. Es schadet dabei nicht, wenn Sie zunächst einen Teil des Anspruchs mit Leistungsklage geltend gemacht und diesen Teil dann ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgezogen haben.

Ja. Die dreijährige Frist beginnt erst, wenn Sie den Schaden, den Schädiger und den Zusammenhang zwischen dessen Verhalten und dem Schaden kennen. Braucht es dafür Fachwissen, läuft die Frist meist erst, sobald Ihnen ein Gutachten diesen Zusammenhang zeigt. Auf zusätzliche Rechtskenntnisse kommt es nicht an.

Wenn Sie die Höhe eines schon eingetretenen und Ihnen bekannten Schadens durch naheliegende zweckmäßige Schritte ermitteln können, deren Kosten Ihnen ersetzt würden, müssen Sie diese Schritte setzen. Dann fehlt Ihnen das schutzwürdige Interesse an einer bloßen Feststellung der Haftung; Sie müssen Ihre Forderung beziffern und auf Leistung klagen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1480 ABGB § 1489 ABGB § 1497 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

29 Absätze, 8.494 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.09.2021

Geschäftszahl

5Ob139/21h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DDr. C*, vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch Dr. Erwin Köll, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 110.711,03 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 56.711,03 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 17. Mai 2021, GZ 4 R 53/21g-184, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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