Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 3 Ob 67/24k
Worum es ging: Bindet mich eine formlose Zusage der Gemeinde?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Verlangt die Gemeindeordnung für Geschäfte der Gemeinde die Schriftform, so begrenzt diese Vorschrift zugleich die Vertretungsmacht der für die Gemeinde handelnden Personen. Diese Besserstellung der Gemeinde ist sachlich gerechtfertigt.
Enthalten die Organisationsvorschriften einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Beschränkungen für die vertretungsbefugten Organe, wirken diese auch gegenüber Außenstehenden. Solche Beschränkungen sollen nicht zuletzt die juristische Person selbst schützen.
Auch wenn für eine Erklärung eine bestimmte Form vorgeschrieben ist, schadet eine bloße Falschbezeichnung nicht. Haben beide Seiten dasselbe gemeint, gilt das Gemeinte als Vertragsinhalt, auch wenn im Text etwas anderes steht.
Eine Gemeinde muss die Vollmacht für einen Prozess so ausstellen, wie es die Gemeindeordnung für Urkunden über privatrechtliche Verpflichtungen vorschreibt. In Tirol ist auf der Vollmacht der Beschluss des Gemeinderats anzuführen. Zusätzlich müssen der Bürgermeister und zwei Gemeinderatsmitglieder mit ihrer Unterschrift bestätigen, dass dieser Beschluss zustande gekommen ist.
Welche Folge es hat, wenn eine gesetzliche Formvorschrift missachtet wird, ergibt sich aus der jeweiligen Vorschrift oder aus ihrem Sinn und Zweck. Ungültig ist ein Geschäft in der Regel nur, wenn das Gesetz das ausdrücklich anordnet; oft bleibt der Formfehler folgenlos oder wird nur bestraft. Baurechtliche Vorschriften machen ein Geschäft im Zweifel nicht nichtig.
Der Endtermin ist ausreichend bestimmt, wenn Sie sich als Mieter von vornherein auf eine bestimmte Mietdauer einstellen konnten. Das ist der Fall, wenn im Vertrag entweder ein Datum genannt ist oder sich das Ende aus dem angegebenen Beginn eindeutig ergibt.
Eine Befristung ist durchsetzbar, wenn der Vertrag schriftlich errichtet wurde und von Anfang an durch Datum oder Fristablauf ein Endtermin feststeht. Ob ein Endtermin bestimmt ist, wird durch Auslegung ermittelt; entscheidend ist, wie der Mieter die Formulierung nach dem bekannten Willen des Vermieters verstehen musste.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Silz, 29.03.2023, 2 C 93/23g-6
- Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 23.02.2024, 3 R 129/23a-12
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.10.2024
Geschäftszahl
3Ob67/24k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gemeinde H*, vertreten durch Dr. Martin Wöll, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei R* Z*, vertreten durch Dr. Gerhard Schartner, Rechtsanwalt in Telfs, wegen Räumung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 23. Februar 2024, GZ 3 R 129/23a-12, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Silz vom 29. März 2023, GZ 2 C 93/23g-6, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das klagsstattgebende Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 548,86 EUR (darin enthalten 91,48 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 834,17 EUR (darin enthalten 75,78 EUR USt und 381 EUR Pauschalgebühren) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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