Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 9 ObA 97/23i
Worum es ging: Wie schnell muss der Chef ein Betriebsratsmitglied entlassen?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Will der Arbeitgeber ein Mitglied des Betriebsrats entlassen, muss er die ihm bekannt gewordenen Gründe sofort geltend machen. Er muss außerdem die Klage auf Zustimmung zur Entlassung so früh wie möglich einbringen. Wartet er damit zu, kann er sich darauf nicht mehr stützen.
Ihr Arbeitgeber darf Sie vorläufig vom Dienst freistellen, solange er die tatsächliche oder rechtliche Lage noch klärt. Dass er dann nicht sofort entlässt, bedeutet nicht, dass er auf die Entlassung verzichtet hat.
Der Arbeitgeber muss von seinem Kündigungsrecht sofort Gebrauch machen, sobald die dafür zuständige Stelle den Sachverhalt kennt, sonst verliert er es. Eine Verzögerung ist nur zulässig, wenn sie sachlich begründet ist, etwa durch die Art des Dienstverhältnisses oder besondere Umstände des Falls.
Ist unklar, was tatsächlich vorgefallen ist, und kann Ihr Arbeitgeber das mit seinen Mitteln nicht aufklären, darf er mit der Entlassung zuwarten, bis die zuständige Behörde die Sache klargestellt hat. Das gilt vor allem, wenn gegen Sie der Vorwurf einer strafbaren Handlung erhoben wurde.
Bei Firmen und anderen Organisationen dauert eine Entscheidung länger als bei einer einzelnen Person. Verzögerungen werden anerkannt, wenn sie sachlich begründet sind. Muss zuvor ein Disziplinarverfahren geführt werden und wird dieses sofort und ohne unnötige Verzögerung durchgeführt, ist die Entlassung nicht verspätet.
Die Pflicht, sofort zu entlassen, darf nicht überspannt werden. Wurde ein Mitarbeiter sofort nach Bekanntwerden des Vorwurfs vom Dienst freigestellt und rund drei Wochen später entlassen, war die Entlassung rechtzeitig.
Ob eine Entlassung rechtzeitig ist, wird auch danach beurteilt, wie ein Betrieb aufgebaut ist und was im Wirtschaftsleben üblich ist. Ein Unternehmen mit komplizierter Organisation darf dadurch aber nicht bessergestellt werden als ein einfach aufgebautes.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 22.08.2023, 7 Ra 6/23s-51
Zitierte Paragrafen
ASGG § 58 ArbVG § 116 ArbVG § 120 ArbVG § 121
Entscheidungstext
55 Absätze, 20.049 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.09.2024
Geschäftszahl
9ObA97/23i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Ingomar Stupar (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei P* GmbH, *, vertreten durch Mag. Ulrich Berger und Mag. Christof Pusswald, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei R*, vertreten durch Haider|Obereder|Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, wegen Zustimmung zu einer Kündigung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. August 2023, GZ 7 Ra 6/23s-51, mit der der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. Juli 2022, GZ 22 Cga 21/19a-48, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten haben:
„Das Klagebegehren, der klagenden Partei die Zustimmung zur Kündigung der beklagten Partei gemäß § 121 Z 3 ArbVG zu erteilen, wird abgewiesen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.883,40 EUR (darin enthalten 313,90 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).