Zählen auch Garten- und Reparaturarbeiten meines verstorbenen Partners?
günstig für Hinterbliebener betrifft Witwer, Witwen, Ehepartner, Hinterbliebene, Schädiger
Ja. Ersetzt wird der Beistand, den Ihnen Ihr verstorbener Ehepartner tatsächlich geleistet hat, also auch Arbeiten in Haus und Garten. Maßgeblich ist der tatsächliche Umfang dieser Leistungen. Ob Sie einen gesetzlichen Anspruch darauf hatten, ist nicht entscheidend.
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Ständige Rechtsprechung seit 1950, zuletzt bestätigt am 28.07.2026 (36 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1950)
Zum Schadenersatzanspruch des Witwers für entgangene Dienstleistungen seiner getöteten Gattin (im Rahmen des Haushaltes).
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Gartenarbeit sowie Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten in Haus und Garten.OGH 2 Ob 17/19t, 22.10.2019
- Der Geschädigte soll für entgangene Beistands‑ und Betreuungsleistungen so gestellt werden, wie er stünde, wenn der Überlebende seine Leistungen im bisherigen Ausmaß weiter erbringen würde.OGH 8 Ob 129/14z, 23.01.2015
- Hier: Pflegeleistungen des Vaters.OGH 2 Ob 156/02h, 09.07.2002
- Dass die Restitution nicht finanziell zu Lasten des Geschädigten geht beziehungsweise die Leistungen der Angehörigen nicht konkret zu bewerten sind, dürfe den Schädiger nicht befreien; vielmehr ist insoweit eine Fiktion angebracht, als zur Bewertung dieser Leistungen (hypothetische) Vergleichswerte aus dem nächstgelegenen Markt heranzuziehen sind; da es auf den objektiven Wert der Pflegeleistungen ankommt, sind dabei die Bruttokosten zu ersetzen. Es ist sohin festzustellen, welche Kosten die Befriedigung dieser Bedürfnisse durch professionielle Kräfte erfordern würde.OGH 2 Ob 322/99p, 22.03.2001
- Ob der Geschädigte einen gesetzlichen Anspruch auf die ihm nunmehr entgehenden Beistandsleistungen gehabt hat, ist nicht entscheidend.OGH 2 Ob 65/95, 20.03.1997
- Maßgeblich für die Ermittlung des Entgangs ist grundsätzlich, was der Getötete tatsächlich geleistet hat.OGH 2 Ob 87/89, 31.10.1989
- Der Anspruch des hinterbliebenen Ehemannes auf Beistand durch seine Gattin in der Haushaltsführung ist dem Unterhaltsanspruch im Sinne des § 1327 ABGB gleichzustellen; für - infolge des Todes seiner Frau - entgangene Beistandsleistungen gebührt dem Ehemann grundsätzlich nach dieser Gesetzesstelle Schadenersatz.OGH 8 Ob 85/87, 14.06.1988
- Gleiches muß gelten, wenn der Ehefrau infolge des Todes ihres Mannes Beistandsleistungen entgehen.OGH 8 Ob 281/79, 31.01.1980
- Dienstleistungen der Gattin auch beim Erwerb.OGH 2 Ob 227/67, 21.09.1967
- Monatlich S 300,--OGH 2 Ob 307/65, 30.09.1965
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031763 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 36.
- OGH 2 Ob 48/26m, 28.07.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 20/24s, 23.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 17/19t, 22.10.2019, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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