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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.10.2019 · Fall aus Oberösterreich

OGH 2 Ob 17/19t

Worum es ging: Zählt die Wohnung als Unterhalt, den der Verstorbene leistete?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auch die Verschaffung einer angemessenen Wohnung zählt zu den Unterhaltsleistungen. Fällt sie durch den Tod weg, ist dieser Verlust zu ersetzen.

Sie bekommen den Mehraufwand für die Haushaltsführung ersetzt, den der Tod verursacht. Davon wird abgezogen, was Sie sich an Unterhalt für die verstorbene Person ersparen. Als Maßstab dienen die Kosten einer Ersatzkraft. Auch handwerkliche Arbeiten im Haushalt zählen dazu, wenn sie Unterhaltscharakter hatten.

Als hinterbliebener Ehegatte haben Sie Anspruch auf Ersatz für die Beistandsleistungen, die Ihnen ohne den Tod zugutegekommen wären. Es geht dabei um die gegenseitige Hilfe in der Ehe.

Wird die Person getötet, die den Haushalt geführt hat, können die Hinterbliebenen den Wert dieser Arbeit ersetzt bekommen. Gerechnet wird dabei mit dem, was eine Ersatzkraft brutto kosten würde.

Ja. Ersetzt wird der Beistand, den Ihnen Ihr verstorbener Ehepartner tatsächlich geleistet hat, also auch Arbeiten in Haus und Garten. Maßgeblich ist der tatsächliche Umfang dieser Leistungen. Ob Sie einen gesetzlichen Anspruch darauf hatten, ist nicht entscheidend.

Zuerst wird vom gemeinsamen Einkommen der Ehegatten der Betrag für die fixen Haushaltskosten abgezogen. Vom Rest wird ermittelt, welcher Anteil auf die einzelnen Familienmitglieder entfiel, und dem Anteil der Ehefrau der vom Mann getragene Fixkostenanteil zugerechnet. Abgezogen wird nicht ihr gesamtes eigenes Einkommen, sondern nur der Betrag abzüglich ihres eigenen Fixkostenanteils; auf das Ergebnis muss sie sich ihre Witwenversorgung anrechnen lassen.

Das Gericht muss Sie nicht anleiten, wenn die Gegenseite gegen Ihr Vorbringen bereits Einwendungen erhoben hat. Dann müssen Sie Ihren Standpunkt selbst überprüfen und die nötigen Schlüsse ziehen. Das Gericht muss ein Vorbringen nicht erörtern, dessen Schwächen die Gegenseite schon aufgezeigt hat.

Ja, für das, was Sie bereits geleistet haben. Springen Sie als weiterer Unterhaltspflichtiger ein, weil der Unterhaltspflichtige getötet wurde, gehen die Ansprüche der Hinterbliebenen insoweit auf Sie über. Für erst künftig zu erbringende Leistungen können Sie aber keine Rente zugesprochen bekommen; dafür kommt nur eine Feststellung durch das Gericht in Betracht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1327 ABGB § 1358 ASVG § 332 ZPO § 273 ZPO § 43 ZPO § 50

Entscheidungstext

68 Absätze, 24.220 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.10.2019

Geschäftszahl

2Ob17/19t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Z*****, vertreten durch Dr. Ferdinand Rankl, Rechtsanwalt in Micheldorf, gegen die beklagten Parteien 1. M***** S*****, 2. S***** K*****, und 3. G***** AG, *****, alle vertreten durch Dr. Peter Lindinger und Dr. Andreas Pramer, Rechtsanwälte in Linz, wegen 54.707 EUR sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 22. November 2018, GZ 1 R 143/18g-29, womit das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 31. Juli 2018, GZ 4 Cg 97/17y-23, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung einschließlich der bereits rechtskräftigen Teile zu lauten hat:

„1. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei 21.204,72 EUR samt 4 % Zinsen aus 17.950,71 EUR vom 14. September 2017 bis 5. November 2017 und aus 21.204,72 EUR seit 6. November 2017 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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